Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 18.05.1999
Aktenzeichen: X R 20/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 164 Abs. 1
AO 1977 § 164 Abs. 2
FGO § 65
FGO § 65 Abs. 1 und 2
FGO § 79b
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2
FGO § 65 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für die Streitjahre 1985 und 1986 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist in der Immobilienbranche selbständig tätig. Auf der Grundlage der eingereichten Steuererklärungen ergingen die Einkommensteuerbescheide für 1985 und 1986 jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--). Nach einer betriebsnahen Veranlagung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die gemäß § 164 Abs. 2 AO 1977 geänderten Einkommensteuerbescheide vom 19. August 1991 und vom 18. August 1994 (nur für 1985). Mit Entscheidung vom 5. März 1996 hat das FA den Einspruch betreffend das Jahr 1985 in vollem Umfang zurückgewiesen; dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1986 hat es zum Teil abgeholfen und ihn im übrigen --hinsichtlich nicht zum Abzug zugelassener "Sonderprovisionen" (gewerbliche Einkünfte des Ehemannes) und dessen Einkünfte aus Kapitalvermögen-- als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben den Antrag angekündigt, "die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide für 1985 und 1986 vom 28. September 1990 ... unter Aufhebung sämtlicher nachher ergangenen Bescheide und Einspruchsentscheidungen" wiederherzustellen. Zugleich beantragten sie, "die bisher gewährte Aussetzung der Vollziehung der gegenständlichen Bescheide weiterhin gerichtlich aussetzen zu wollen". Für eine ausführliche Begründung des Klageantrags baten sie um angemessene Fristverlängerung. Der Klageschrift war die Einspruchsentscheidung vom 5. März 1996 beigefügt.

Das Finanzgericht (FG) hat den Klägern durch Verfügung vom 12. April 1996 mit Frist zum 15. Mai 1996 aufgegeben, auf der Rechtsgrundlage des § 65 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den angegriffenen Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu bezeichnen und das Klagebegehren zu benennen. Diese Frist sowie zwei weitere mit Verfügungen vom 14. Mai 1996 und vom 14. Juni 1996 gesetzte Fristen zum 10. Juni 1996 und 15. Juli 1996 sind ergebnislos verstrichen.

Mit Verfügung vom 24. Juli 1996 wurde den Klägern auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 und 2 FGO mit Fristsetzung bis zum 25. August 1996 aufgegeben, den "Gegenstand des Klagebegehrens (Angabe, was Sie mit der Klage begehren)" zu bezeichnen. Die Kläger wurden darauf hingewiesen, daß die Fristsetzung ausschließende Wirkung habe. Zugleich wurde den Klägern gemäß § 79b FGO mit gleicher Frist aufgegeben, die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlten. Die Kläger wurden darauf hingewiesen, daß das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Auch diese Frist ist fruchtlos abgelaufen.

Mit Schriftsatz vom 12. September 1996, eingegangen beim FG am 13. September 1996, begründeten die Kläger den Klageantrag wie folgt: Streitig sei in beiden Jahren jeweils nur der Abzug von Betriebsausgaben in Höhe von 100 000 DM bei den Einkünften des Klägers aus gewerblicher Tätigkeit als Grundstückshändler. Dieser Antrag wurde im einzelnen begründet.

Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Kläger nicht den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet hätten. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger müsse das Gericht in die Lage versetzen zu bestimmen, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang er eine Korrektur des angefochtenen Verwaltungsakts erstrebe. Dies bedeute für den Streitfall: Zwar hätten die Kläger verdeutlicht, welche Entscheidungen des FA sie anfechten würden und daß sie diese Entscheidungen für nicht zutreffend hielten. Diese Auffassung sei indessen nicht substantiiert worden. Sie hätten nicht zu erkennen gegeben, in welcher Hinsicht sie eine Änderung erstrebten. Das Gericht habe keine Anhaltspunkte für die Prüfung, ob und inwieweit die Kläger durch die angefochtenen Bescheide zu Unrecht belastet seien. Nach Ablauf der Ausschlußfrist hätten die Kläger keine Möglichkeit, die fehlenden Angaben nachzuholen. Ihr Einwand, mit dem Antrag auf Wiederherstellung der "ursprünglichen Einkommensteuerbescheide für 1985 und 1986 ... unter Aufhebung sämtlicher nachher ergangenen Bescheide und Einspruchsentscheidungen" hätten sie das Klageziel hinreichend bezeichnet, könne keinen Erfolg haben. Davon abgesehen, daß sich Einkommensteuerbescheide für 1985 und 1986 in den Steuerakten nicht auffinden ließen, übersähen die Kläger, daß mit ihrem Antrag --wenn überhaupt-- lediglich der Umfang, nicht jedoch der Gegenstand des Klagebegehrens gekennzeichnet sei. Er ergebe sich auch nicht konkludent aus dem Aufhebungsantrag. Denn es sei nicht nur theoretisch möglich, sondern eine nicht seltene Tatsache, daß das Klageverfahren aus anderen rechtlichen und tatsächlichen Gründen geführt werde, als sie dem Einspruchsverfahren zugrunde gelegen hätten.

Hiergegen richtet sich die Revision.

Die Kläger beantragen,

1. das angefochtene Urteil aufzuheben,

2. die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide für 1985 und 1986 vom 28. September 1990 unter Aufhebung sämtlicher nachher ergangener Bescheide und der Einspruchsentscheidung wiederherzustellen.

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Das FA trägt u.a. vor: In der Klageschrift vom 9. April 1986 hätten die Kläger nur einen Aufhebungsantrag gestellt ohne weitere Konkretisierung, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sein solle. Allein mit ihrer Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung hätten sie eine Rechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt. Der Klageantrag stimme nicht mit den Streitpunkten im Einspruchsverfahren überein. Im Einspruchsverfahren für das Jahr 1986 sei dem Begehren der Kläger zum Teil abgeholfen worden. Ferner seien am 28. September 1990 keine Einkommensteuerbescheide für 1985 und 1986 ergangen. Somit sei das Ziel der Klage nicht hinreichend deutlich erkennbar gewesen.

II. Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Zu Unrecht hat das FG die Klage durch Prozeßurteil als unzulässig abgewiesen, weil die Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb der Ausschlußfrist nicht hinreichend bezeichnet hätten.

1. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muß eine Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Genügt die Klage diesen Erfordernissen nicht, so kann der Senatsvorsitzende oder der Berichterstatter des FG dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Wird diese Frist versäumt, so ist die Klage --vorbehaltlich der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand-- endgültig unzulässig.

Eine i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens (Streitgegenstand) erfordert die substantiierte Darlegung des Klägers, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und er, der Kläger, in seinen Rechten verletzt ist (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhof --BFH-- vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des FG, den Gegenstand der Klage selbst zu ermitteln (BFH-Urteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483). Dies gilt auch dann, wenn den angefochtenen Steuerbescheiden --wie im Streitfall-- Prüfungsfeststellungen der Finanzbehörden vorangegangen sind, zu denen der Steuerpflichtige Stellung genommen hat. Es ist zu erwarten, daß der Steuerpflichtige gleichwohl im einzelnen herausstellt, in welchen Punkten er die im Anschluß an die Durchführung der Prüfung ergangenen Steuerbescheide anfechten will (BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 82/96, 27-28/97, BFH/NV 1998, 175).

Zur Bestimmung des Klagegegenstandes mittels Auslegung der Klageschrift sind alle dem FA und dem FG bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art einschließlich der dem Gericht vorliegenden Akten zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232; Beschluß vom 17. Juni 1998 X B 139/97, BFH/NV 1999, 187). Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BFH-Urteile in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628, m.w.N), insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird zu erkennen, worin nach Ansicht des Klägers die ihn treffende Rechtsverletzung liegt (vgl. BFH in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483). Grundsätzlich nicht ausreichend sind die Ankündigung eines Sachvortrags, die Ankündigung einer nachzureichenden Steuererklärung, der allgemeine Hinweis, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt worden, oder der Antrag auf "Aufhebung" eines Schätzungsbescheides, wenn der Sache nach erkennbar und typischerweise eine Herabsetzung der Steuer nach Maßgabe von noch abzugebenden Steuererklärungen begehrt wird (BFH in BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 629). Nicht ausreichend ist ferner der Antrag auf ersatzlose Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides, dem geschätzte Einkünfte zugrunde liegen (BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462). Andererseits kann es im Einzelfall ausreichen, daß die anderweitig anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen dem Betrag nach bezeichnet werden (BFH in BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462) oder das mit der Klage verfolgte Begehren durch Angabe von Umsatz, Vorsteuer und Gewinn präzisiert wird oder wenn das Klagebegehren durch Bezugnahme auf eine zwischenzeitlich beim FG eingereichte Steuererklärung (BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 31-32/97, BFH/NV 1998, 1245) oder sonstige Unterlagen oder auf das Einspruchsverfahren präzisiert wird (zu letzterem BFH-Entscheidungen in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; vom 17. Oktober 1996 V B 75/96, BFH/NV 1997, 415). Die gesetzlichen Regelungen geben keine Handhabe, weitere Ausführungen und Erläuterungen des Klägers zu verlangen. Insbesondere ist das Maß der prozessualen Anforderungen zur Bestimmung des Klagebegehrens grundsätzlich nicht davon abhängig, welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeitsgrad und welche Komplexität der Streitstoff hat.

Sinn und Zweck des § 65 Abs. 1 FGO und die Fassung dieser Vorschrift schließen es allerdings aus, vom FG zu verlangen, den Gegenstand des Klagebegehrens anhand einer Vielzahl ihm vorgelegter Unterlagen selbst zu ermitteln, und die Anforderungen des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO als erfüllt anzusehen, wenn die vorgelegten Unterlagen dies mehr oder weniger leicht und zuverlässig ermöglichen (BFH in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483).

2. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Es hat zu Unrecht angenommen, die Kläger hätten nicht bestimmt, "in welcher Hinsicht und in welchem Umfang" eine Korrektur der angefochtenen Bescheide erstrebt werde. Gegenstand des --insoweit erfolglosen-- Einspruchsverfahrens für beide Streitjahre war der Abzug von jeweils 100 000 DM als Betriebsausgaben. Zur Frage des Entnahmewerts der Wohnung Nr. ... folgte das FA den Ausführungen des Klägers. Hinsichtlich des Ansatzes der Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen blieb der Einspruch gegen den Steuerbescheid für 1986 ohne Erfolg. Nach Aktenlage waren somit zwei Punkte im Streit. Diese beiden Punkte waren auch in der Einspruchsentscheidung ausdrücklich angesprochen, die der Klageschrift beigefügt war und auf die mithin zumindest konkludent Bezug genommen wurde.

Der Antrag des Klägers auf "Wiederherstellung der ursprünglichen Bescheide" war demnach dahin zu verstehen, daß diese beiden Punkte den Gegenstand des Klagebegehrens darstellten. Dies gilt ungeachtet dessen, daß die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 12. September 1996 ausdrücklich erklärten, streitig sei in beiden Streitjahren "nur jeweils ein Unkostenbetrag von 100 000 DM"; dies ist als Einschränkung des durch Auslegung ermittelten ursprünglichen Klageantrags zu werten. Es war aus der Klageschrift erkennbar, daß die Steuer nach Auffassung der Kläger auf einen bestimmten Betrag herabgesetzt werden sollte, was ein hier nicht widerlegtes Indiz für eine ausreichende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462). Zwar läßt sich einer der Klageschrift beigefügten Einspruchsentscheidung häufig nicht entnehmen, ob alle Streitpunkte des vorausgegangenen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nach Ergehen der Einspruchsentscheidung noch aufrechterhalten bleiben; im Streitfall indes war mit dem konkreten Aufhebungsantrag in Verbindung mit den beiden aus der Einspruchsentscheidung ersichtlichen Beschwerdepunkten das Klagebegehren hinreichend bezeichnet (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 232). Hinzu kommt, daß die Kläger parallel zum erstinstanzlichen Klageverfahren Aussetzung der Vollziehung im bisher gewährten Umfang beantragt haben; auch dieser Umstand war für die Ermittlung des Klagebegehrens durch Auslegung der Klageschrift heranzuziehen.

Das Erschwernis für das FG, gegebenenfalls die angefochtenen Änderungsbescheide und die Verfügung über die bisher gewährte Aussetzung der Vollziehung anfordern zu müssen, fällt nicht ins Gewicht.

3. Danach waren die Voraussetzungen für das Setzen einer Ausschlußfrist nach § 65 Abs. 2 FGO nicht gegeben. Das angefochtene Urteil war aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache geht an das FG zurück.

Auf der Grundlage der durch die Einreichung der Klageschrift nebst beigefügter Einspruchsentscheidung geschaffenen Aktenlage hätte das FG prüfen können, ob es Folgerungen aus dem fruchtlosen Ablauf der auf der Rechtsgrundlage des § 79b FGO gesetzten Ausschlußfrist ziehen wollte. Hierzu wird das FG im zweiten Rechtszug zu prüfen haben, ob die fristsetzende Aufforderung nach § 79b FGO den von der Rechtsprechung geforderten inhaltlichen Anforderungen entsprach (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 25. April 1995 IX R 6/94, BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545).

Ende der Entscheidung

Zurück