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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 28.05.1998
Aktenzeichen: X R 25/95
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 3 Nr. 68 | |
EStG § 10e Abs. 6 | |
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1 |
Gründe
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) kaufte zusammen mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus, das er vom Januar 1989 an zu eigenen Wohnzwecken nutzte.
Im Jahr 1988 waren dem Kläger Finanzierungskosten in Höhe von 17 175,40 DM für ein Darlehen entstanden. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger hierfür zusätzlich zum Arbeitslohn einen nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes 1987 (EStG) steuerfreien Zinszuschuß von 2 000 DM gezahlt.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1988 machte der Kläger die Finanzierungskosten in voller Höhe als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für 1988 nur gekürzt um den Zinszuschuß zum Abzug zu. Der Einspruch des Klägers war erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 882 veröffentlicht.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.
Es beantragt, das finanzgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der --nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretene-- Kläger hat sich nicht geäußert.
II. Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Zu Unrecht hat das FG die vor Bezug entstandenen Schuldzinsen in voller Höhe zum Abzug als Vorkosten zugelassen. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen nach § 3 Nr. 68 EStG steuerfreien Zinszuschuß gewährt, sind die Schuldzinsen nach dem Senatsurteil vom 28. Mai 1998 X R 32/97 (BFHE 186, 275; BStBl II 1998, 565) nur insoweit nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar, als sie den steuerfreien Zinszuschuß übersteigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Entscheidung X R 32/97 Bezug.
Ende der Entscheidung
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