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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.1998
Aktenzeichen: X R 25/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4 | |
FGO § 108 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 | |
FGO § 120 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 124 Abs. 1 |
Gründe
I. Vor dem Finanzgericht (FG) stritt die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) um die Anerkennung von Verlusten der Klägerin aus einem neben ihrer nichtselbständigen Tätigkeit (als Bankangestellte) betriebenen Büroservice. Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin habe mangels Gewinnerzielungsabsicht in den Streitjahren keine gewerblichen Einkünfte erzielt. Der in Fällen der streitigen Art geltende gegenteilige Anscheinsbeweis sei hier durch Umstände entkräftet, die es als ernsthaft möglich erscheinen ließen, daß die Klägerin ihre (sechs Jahre hindurch ausnahmslos) verlustbringende Tätigkeit aus Gründen ausübe, die dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen seien. Dies folge daraus, daß
- die Klägerin ihr Unternehmen in einer Weise betreibe, die in vielen Punkten geschäftsunüblich sei (Vermietung von Büromöbeln ohne schriftliche Verträge; Verzicht auf Bezahlung ohne Stundungs-, Zins- und Sicherheitsabreden, bei gleichzeitiger Darlehensgewährung an den einzigen Kunden; Verzicht auf die Möglichkeit, wenigstens teilweise mit Gegenforderungen aufzurechnen);
- der einzige Geschäftspartner der Klägerin zugleich seit vielen Jahren ihr Lebensgefährte sei;
- die von der Klägerin vorgenommene Totalgewinnberechnung nicht überzeuge.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde, gegen das Urteil selbst mit der vorliegenden, auf § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützten Revision. Zu deren Begründung macht sie geltend, der Tatbestand der schriftlichen Urteilsbegründung sei insofern unvollständig, als er zu gewichtigen rechtlichen Schlußfolgerungen keine Feststellungen enthalte. Ein schwerwiegender Verfahrensmangel liege außerdem darin, daß das FG-Urteil zu der entscheidungserheblichen Rechtsfrage der Gründungsphase des Unternehmens und der damit verbundenen Anlaufverluste keinerlei Ausführungen enthalte. Hinsichtlich der Revisionsbegründung im übrigen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 2. April 1998 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unzulässig und daher gemäß § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß zu verwerfen.
Die Klägerin hat substantiiert und in sich schlüssig (zum Begründungserfordernis näher: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 116 Rz. 3, § 119 Rz. 2, § 120 Rz. 38; Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 1997 X R 6/97, BFH/NV 1998, 467) keinen der in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Revisionsgründe dargetan. Das gilt auch für § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO, auf den das Rechtsmittel ausschließlich gestützt wird.
1. Soweit die Klägerin Unzulänglichkeiten im Tatbestand des angefochtenen Urteils (§ 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO) geltend macht, kann sie damit in diesem Verfahren nicht gehört werden, weil eine solche Rüge im Kern entweder einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Gräber, a.a.O., § 96 Rz. 8, § 105 Rz. 21, § 115 Rz. 26) oder einen nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 108 FGO beachtlichen Einwand zum Inhalt hat (s. dazu erkennender Senat in BFH/NV 1998, 467; Gräber, a.a.O., § 119 Rz. 23, jeweils m.w.N.).
2. Im Ergebnis dasselbe gilt, soweit mit der Revision Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird (Gräber, a.a.O., § 116 Rz. 1, m.w.N.).
3. Auch soweit sich das Revisionsvorbringen gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils wendet, also den Versuch unternimmt, die Rechtsfehlerhaftigkeit, Unhaltbarkeit bzw. Widersprüchlichkeit der Argumentation darzutun, ist den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht genügt. Ausreichend begründet wäre die Revision nur, wenn sich aus dem Vorbringen der Klägerin, seine Richtigkeit unterstellt, ergäbe, daß im angefochtenen Urteil eine rechtliche Begründung überhaupt oder doch in wesentlichen Teilen fehlt und insoweit ein grober Verfahrensverstoß vorliegt (vgl. erkennender Senat in BFH/NV 1998, 467, und BFH-Beschlüsse vom 4. März 1997 X R 123/96, BFH/NV 1997, 597, sowie vom 16. Dezember 1997 IX R 22/95, BFH/NV 1998, 720, und vom 19. Dezember 1997 IX R 82/95, BFH/NV 1998, 725, jeweils m.w.N.). Weder das eine noch das andere hat die Klägerin --substantiiert und in sich schlüssig-- dargetan. Der einzige Einwand der Revisionsbegründung, der auf § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO bezogen werden kann (fehlende Erörterung der Problematik von Anlaufverlusten), läßt die erforderlichen Ausführungen dazu vermissen, daß es hierauf aus der Sicht des FG ankam (s. dazu näher: BFH-Beschluß vom 22. April 1997 IV R 13/96, BFH/NV 1997, 786).
Ende der Entscheidung
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