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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: X R 30/01
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 126a | |
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 |
Gründe:
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, sowie Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81, BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2). Ob ein Beteiligter grob fahrlässig gehandelt hat, ist im Wesentlichen Tatfrage. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) dürfen --abgesehen von zulässigen und begründeten Verfahrensrügen-- von der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die Würdigung der Umstände hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65; vom 25. Juli 2001 VI R 82/96, BFH/NV 2001, 1533).
Im Streitfall hat das FG nach Auffassung des Senats den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten zutreffend erkannt. Die Würdigung der Umstände hinsichtlich des individuellen Verschuldens entspricht den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen.
Ende der Entscheidung
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