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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.2001
Aktenzeichen: X R 31/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 a.F.
FGO § 116 a.F.
FGO § 120 Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die auf Abänderung des angefochtenen Verlustfeststellungsbescheids gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) durch das am 5. Dezember 2000 verkündete, den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) am 19. Februar 2001 zugestellte Urteil als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die dem Urteil beigegebene Rechtsmittelbelehrung entspricht inhaltlich hinsichtlich der Revision der Regelung des § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung (a.F.), hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde derjenigen des § 115 FGO a.F.

Demgemäß haben die Kläger das Urteil mit der Revision angegriffen. Sie haben dieses Rechtsmittel indessen nicht begründet. Zugleich haben sie "hilfsweise" wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt, die der Senat unter dem heutigen Datum als unzulässig verworfen hat.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) hatte Gelegenheit zur Äußerung.

II. Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung --wie im Streitfall-- vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist.

Nach der für diese Änderung des Steuerprozessrechts geltenden gesetzgeberischen zeitlichen Geltungsanordnung war die in § 116 FGO a.F. geregelte, nunmehr entfallene zulassungsfreie Revision noch statthaft, aber --ebenso wie die zugelassene Revision-- der allgemeinen, fristgebundenen Begründungspflicht des § 120 Abs. 2 FGO a.F. unterworfen (z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juli 1999 VIII R 81/98 und VIII R 15/99, BFH/NV 1999, 1626 und 1627; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 116 Rz. 3, m.w.N.). Hierauf war in der Rechtsmittelbelehrung des FG zutreffend hingewiesen worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kommt nicht in Betracht.

Die Revision war daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).



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