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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: X R 33/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 139 Abs. 4 |
Gründe:
Außergerichtliche Kosten des Klägers im Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten. Zwar gilt § 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung entsprechend, wenn über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren des/der Beigeladenen zu entscheiden ist, weil der Kläger in diesem Verfahren eine dem Beigeladenen ähnliche Stellung hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 1982 VIII R 92/82, juris; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 139 Rz 140). Der Kläger hat jedoch keinen Sachantrag gestellt. Bloße Formalanträge (im Streitfall die Revision zurückzuweisen) begründen noch kein Kostenrisiko (BFH-Beschluss vom 10. August 1988 II B 138/87, BFHE 153, 519, BStBl II 1988, 842; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 139 Rz 136). Unabhängig davon hat der Kläger das Revisionsverfahren durch seinen Schriftsatz vom 16. November 2006 auch nicht gefördert.
Die außergerichtlichen Kosten der Stadt X sind ebenfalls nicht zu erstatten. Die am Zerlegungsverfahren beteiligten Gemeinden sind zwar von der Erstattungsfähigkeit der Auslagen nicht ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 31. Juli 1974 I B 32/74, BFHE 113, 168, BStBl II 1974, 747), doch hat die Stadt X keinen Sachantrag gestellt und ihre Rechtsausführungen haben das Revisionsverfahren nicht wesentlich gefördert (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 139 Rz 138).
Ende der Entscheidung
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