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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: X R 39/08
Rechtsgebiete: StBerG, FGO


Vorschriften:

StBerG § 3 Nr. 2
StBerG § 3 Nr. 3
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Revision ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Revision nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision ist auch deshalb nicht zulässig, weil das Finanzgericht (FG) sie nicht zugelassen hat. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung des FG hätte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nur den Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Gerichtsbescheides beim FG stellen können (§ 90a Abs. 2 FGO).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

3. Der angerufene Senat sieht keinen Grund, die Entscheidung über die vorliegende Revision deshalb zurückzustellen, weil der Kläger beim Senat Prozesskostenhilfe (PKH) für das durchzuführende Revisionsverfahren beantragt hat. Es entspricht zwar der üblichen Senatspraxis, zunächst nur über den Antrag auf Bewilligung von PKH zu entscheiden, um es dem Kläger im Falle der Ablehnung seines PKH-Antrags zu ermöglichen, sein Rechtsmittel zurückzunehmen. Im Streitfall ist der Kläger jedoch bereits durch das Schreiben der Geschäftsstelle des angerufenen Senats vom 7. August 2008 davon unterrichtet worden, dass und aus welchen Gründen die vorliegende Revision unzulässig ist. Der Kläger hat seine Revision gleichwohl aufrechterhalten.

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