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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.02.2001
Aktenzeichen: X R 40/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 138 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat nach Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr 1994 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat mitgeteilt, dass auch er "unter Verwahrung gegen die Kostentragungspflicht, die Angelegenheit in der Hauptsache für erledigt" erkläre. Der Senat legt diese Ausführungen als unbedingte Erledigungserklärung aus mit dem Antrag, die Kosten des Rechtsstreits dem FA aufzuerlegen. Der Rechtsstreit ist damit aufgrund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Damit ist das angefochtene Urteil des Finanzgerichts gegenstandslos geworden. Der Senat hat nur noch durch Beschluss über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2. Mit seinem ursprünglichen Antrag im finanzgerichtlichen Verfahren hat der Kläger etwa zur Hälfte obsiegt. Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens haben die Beteiligten daher je zur Hälfte zu tragen. Die Kosten ausschließlich dem FA aufzuerlegen, weil es --wie der Kläger meint-- durch eine von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweichende Handhabung den Rechtsstreit überhaupt erst notwendig gemacht habe, ist nicht gerechtfertigt. Denn das BFH-Urteil vom 10. November 1999 X R 10/99 (BFHE 190, 413, BFH/NV 2000, 645), auf dem die Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr 1994 beruht, ist erst im Laufe des Verfahrens wegen Nichtzulassung der Revision ergangen. Auch der Kläger hat den zur Änderung des Einkommensteuerbescheids führenden Antrag erstmals im Revisionsverfahren gestellt. Dem FA kann daher nicht vorgeworfen werden, es habe bei Erlass des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids für 1994 die Rechtsprechung des BFH nicht beachtet und daher die Klageerhebung verursacht.

3. Im Revisionsverfahren hat der Kläger aufgrund der inzwischen ergangenen Rechtsprechung sein Vorbringen geändert. Dem hat das FA durch Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1994 in vollem Umfang entsprochen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat daher gemäß § 138 Abs. 2 FGO das FA zu tragen.



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