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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 27.07.2000
Aktenzeichen: X R 42/97
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10e Abs. 1
EStG § 12 Nr. 3
EStG § 10e Abs. 6
EStG § 10e Abs. 6 Satz 1
EStG § 10b
EStG § 33
EStG § 33b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erwarb im Streitjahr 1990 ein schlüsselfertig erstelltes Einfamilienhaus. Die Anschaffungskosten in Höhe von 325 287,84 DM beglich er u.a. mit dem von seiner Tante zum Erwerb dieses Hauses geschenkten Betrag von 200 000 DM. In dem notariell beurkundeten Schenkungsvertrag vom 16. Februar 1990 heißt es unter anderem:

"Der geschenkte Betrag soll ausschließlich Verwendung finden zum Kauf einer Teilfläche von ca. 287 qm der zur Zeit im Grundbuch von ... verzeichneten Grundbesitzung ... sowie zur Bebauung dieses Grundstücks mit einer Doppelhaushälfte mit Garage. ... Die Erschienenen sind sich darüber einig, dass es sich bei vorliegendem Rechtsgeschäft aus steuerlicher Sicht um eine mittelbare Schenkung von Geld zum Erwerb eines Grundstücks und der aufstehenden Gebäude handelt."

In der Einkommensteuererklärung für 1990 machte der Kläger einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 15 000 DM geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) kürzte die Bemessungsgrundlage um den geschenkten Betrag von 200 000 DM und berücksichtigte in der zum Einkommensteuerbescheid für 1990 ergangenen Einspruchsentscheidung nur einen Abzugsbetrag in Höhe von 5 806 DM.

Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1112 veröffentlicht ist, bestätigte die Kürzung der Bemessungsgrundlage um den Schenkungsbetrag, ließ aber die vom Kläger gezahlte Schenkungsteuer zum Abzug als Vorkosten zu. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei der Schenkungsteuer um Geldbeschaffungskosten im weitesten Sinne, die den Kläger unmittelbar aufgrund der zum Erwerb führenden Schenkung belasteten und vor dem Bezug des Hauses entstanden seien.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung von § 10e Abs. 6 und § 12 Nr. 3 EStG. Es führt aus:

Das FG habe den Erwerb des Einfamilienhauses zutreffend als teilentgeltlichen Erwerb behandelt. Als Vorkosten seien aber nur die mit dem entgeltlichen Erwerb zusammenhängenden Aufwendungen abziehbar. Da die Schenkungsteuer unmittelbar mit der Schenkung --also dem unentgeltlichen Erwerb-- zusammenhänge, sei sie vom Abzug nach § 10e Abs. 6 EStG ausgeschlossen. Das Abzugsverbot ergebe sich darüber hinaus auch aus § 12 Nr. 3 EStG.

Das FA beantragt, das finanzgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat die Schenkung des Geldbetrags von 200 000 DM zum Erwerb des Grundstücks zutreffend als mittelbare Grundstücksschenkung beurteilt. Zu Unrecht hat es jedoch die Schenkungsteuer gemäß § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG zum Abzug als Vorkosten zugelassen.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats gelten die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung auch im Rahmen der Wohneigentumsförderung (Senatsurteile vom 8. Juni 1994 X R 51/91, BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779; vom 29. Juli 1998 X R 50/95, BFH/NV 1999, 301). Da dem Kläger ein Teilbetrag für den Erwerb des im Schenkungsvertrag genau bestimmten Einfamilienhauses geschenkt wurde, ist im Streitfall ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft anzunehmen, so dass die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG zu Recht um den geschenkten Betrag gekürzt wurde.

2. Der teilentgeltliche Erwerb berechtigt auch zum Abzug der vor Beginn der erstmaligen Eigennutzung der Wohnung entstandenen Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG, soweit sie auf den entgeltlichen Teil des Erwerbs entfallen (Senatsurteil vom 24. März 1993 X R 25/91, BFHE 171, 202, BStBl II 1993, 704). Hierzu zählen insbesondere die Aufwendungen zur Finanzierung der Anschaffungskosten. Unabhängig davon, ob die Schenkungsteuer --wie das FG meint-- im weitesten Sinn als Aufwendung zur Finanzierung des Erwerbs angesehen werden könnte, ist der Abzug aber kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Nach § 12 Nr. 3 EStG dürfen die Einkommensteuer und sonstige Personensteuern, soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 bis 9, § 10b und §§ 33 bis 33b EStG nichts anderes bestimmt ist, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Da die Schenkungsteuer eine sonstige Personensteuer in diesem Sinn ist (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. August 1983 VIII R 35/80, BFHE 139, 253, BStBl II 1984, 27; vom 7. Dezember 1990 X R 72/89, BFHE 163, 137, 145, BStBl II 1991, 350; vom 23. Februar 1994 X R 123/92, BFHE 174, 73, 75, BStBl II 1994, 690; Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 12 EStG Anm. 100; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 19. Aufl., § 12 Rz. 52; Arndt in Kirchhof/ Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 12 Rdnr. D 8) und § 10e Abs. 6 EStG nicht als eine den Abzug erlaubende Ausnahmevorschrift genannt wird, ist die Schenkungsteuer im Streitfall schon aus diesem Grund nicht abziehbar.

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