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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.09.2000
Aktenzeichen: X R 43/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 116 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 |
Gründe
I. Die Abänderungsklage, die seitens der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) vom 7. September 1999 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2000 erhoben worden war, hat das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 16. Juni 2000, das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, als unbegründet zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
Gleichwohl haben die Kläger das Urteil mit der Revision angegriffen, dieses Rechtsmittel nicht begründet, aber im Hinblick auf andere beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren Aussetzung dieses Verfahrens beantragt.
Das FA hatte Gelegenheit zur Äußerung.
II. Die Revision war als unzulässig durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil sie weder vom FG noch vom BFH zugelassen (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) und als Revision nach § 116 FGO nicht begründet wurde (s. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 116 Rz. 3, m.w.N.).
Da eine Sachentscheidung endgültig ausgeschlossen ist, kommt auch eine Verfahrensunterbrechung nicht in Betracht (Gräber, a.a.O., § 74 Rz. 17).
Ende der Entscheidung
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