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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.01.2004
Aktenzeichen: X R 43/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 126 a | |
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 | |
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 |
Gründe:
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126 a der Finanzgerichtsordnung. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
1. Nach der Entscheidung des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. März 2003 XI R 12/02 (BFHE 202, 134, BStBl II 2003, 704) ist Berechnungsgrundlage für den Anteil der privaten PKW-Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Bruttolistenpreis. Die Höhe der auf diesen Entnahmevorgang entfallenden Umsatzsteuer ist für die einkommensteuerrechtliche Gewinnermittlung unerheblich. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an (vgl. auch Senatsentscheidung vom 30. Juli 2003 X R 70/01, BFH/NV 2003, 1580). Die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG normierte Typisierung begegnet nach der Rechtsprechung schon deshalb keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der Steuerpflichtige der Anwendung dieser Regelung durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ausweichen kann (BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273).
2. Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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