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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 14.03.2000
Aktenzeichen: X R 46/99
Rechtsgebiete: EStG i.d.F. des JStErgG 1996


Vorschriften:

EStG i.d.F. des JStErgG 1996 § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG i.d.F. des JStErgG 1996 § 34f Abs. 3
BUNDESFINANZHOF

Die Steuerermäßigung nach § 34f EStG ist nur für die Kinder zu gewähren, die den im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Kindbegriff erfüllen. Dem Steuerpflichtigen steht daher für den Veranlagungszeitraum 1996 die Steuerermäßigung für über 18 Jahre alte Kinder in Berufsausbildung nur zu, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge 12 000 DM im Kalenderjahr nicht übersteigen.

EStG i.d.F. des JStErgG 1996 § 32 Abs. 4 Satz 2, § 34f Abs. 3

Urteil vom 14. März 2000 - X R 46/99 -

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 1183)


Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1996 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das --durch notariellen Kaufvertrag vom 20. September 1993 erworbene und seit Ende 1994 zu eigenen Wohnzwecken genutzte-- Einfamilienhaus der Kläger. Für die Tochter der Kläger gewährte das FA antragsgemäß die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG (sog. Baukindergeld) in Höhe von 1 000 DM. Das im Einspruchsverfahren beantragte Baukindergeld für den am 30. Mai 1977 geborenen Sohn lehnte das FA ab, weil dieser im Rahmen seiner Berufsausbildung Einkünfte und Bezüge von mehr als 12 000 DM gehabt habe und somit nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes (JStErgG) 1996 vom 18. Dezember 1995 (BGBl I 1996, 1959, BStBl I 1995, 786) --im folgenden EStG 1996-- steuerlich nicht mehr als Kind zu berücksichtigen sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1183 veröffentlicht.

Mit der Revision tragen die Kläger vor: Der Gesetzgeber habe § 34f EStG mehrfach geändert. Für Altobjekte habe aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung die bisherige Regelung weiter gegolten. Hinsichtlich der Änderung des Kindbegriffs habe der Gesetzgeber keine Übergangsregelung getroffen. Aufgrund von § 52 Abs. 26 EStG 1996 sei jedoch für die Gewährung von Baukindergeld weiterhin der bisherige Kindbegriff maßgebend. Halte man diese Vorschrift nicht für anwendbar und unterstelle, der Gesetzgeber sei sich der --aus der Neuregelung des Kindbegriffs ergebenden-- Auswirkungen auf § 34f EStG bewusst gewesen, verstoße die Anwendung des neuen Kindbegriffs im Streitfall jedenfalls gegen Treu und Glauben. § 34f EStG solle Immobilieninvestitionen fördern. Sie --die Kläger-- hätten ihre Investitionsentscheidung aufgrund der zum Erwerbszeitpunkt bestehenden Gesetzeslage getroffen. Sie hätten auf die Fortgeltung der für ihre Dispositionen wesentlichen Gesetzesgrundlagen für die Dauer der "erwarteten Laufzeit" vertrauen dürfen. Sofern die Auslegung des Gesetzes durch das FG zutreffe, habe der Gesetzgeber einschneidend in bestehende gesetzliche Regelungen eingegriffen. Der Eingriff könne nicht mit der Abschnittsbesteuerung gerechtfertigt werden.

Die Kläger beantragen, das finanzgerichtliche Urteil aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1996 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer um weitere 1 000 DM zu ermäßigen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist unbegründet.

Zu Recht hat das FG das Baukindergeld für den Sohn der Kläger versagt.

1. Nach § 34f Abs. 3 Satz 1 EStG 1996 ermäßigt sich --unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen-- die tarifliche Einkommensteuer um 1 000 DM "für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 6 Satz 7 EStG" (redaktionell geändert durch das Jahressteuergesetz --JStG-- 1997 vom 20. Dezember 1996, BGBl I 1996, 2049, BStBl I 1996, 1523, in "... Abs. 6 Satz 6"). Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 EStG 1996 wird ein über 18 Jahre altes Kind steuerlich berücksichtigt, wenn

- es für einen Beruf ausgebildet wird,

- das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

- seine --zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten-- Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 12 000 DM im Kalenderjahr betragen.

Da im Streitjahr 1996 die Einkünfte und Bezüge des Sohnes 12 000 DM überstiegen haben, sind die Voraussetzungen des steuerrechtlichen Kindbegriffs nicht erfüllt, so dass den Klägern nach dem Wortlaut des § 34f Abs. 3 EStG kein Baukindergeld zusteht.

2. Entgegen der Auffassung der Kläger bietet § 52 Abs. 26 EStG 1996 keine Rechtsgrundlage dafür, im Streitfall den Kindbegriff anzuwenden, der im Jahr 1994 --zu Beginn des Abzugszeitraums für die von den Klägern in Anspruch genommene Grundförderung nach § 10e EStG-- gegolten hat. Nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1994 maßgebenden Fassung --im folgenden EStG 1994-- waren über 18 Jahre alte Kinder unabhängig von der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie für einen Beruf ausgebildet wurden und noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hatten. § 52 Abs. 26 EStG 1996 enthält keine Übergangsregelung für eine weitere Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 34f EStG.

Die unterschiedlichen Fassungen des mehrfach geänderten § 34f EStG sind in den einzelnen Absätzen der Vorschrift enthalten. Welcher Absatz jeweils anzuwenden ist, wird in § 52 EStG geregelt und hängt davon ab, nach welcher Gesetzesfassung sich die Inanspruchnahme der Grundförderung nach § 10e EStG, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Baukindergelds ist, richtet. Verweisungen in den einzelnen Absätzen des § 34f EStG auf andere einkommensteuerrechtliche Vorschriften beziehen sich daher auf die aktuelle Fassung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum und nicht auf die Fassung, welche zu Beginn des Abzugszeitraums für die Grundförderung nach § 10e EStG anwendbar war.

Lediglich in § 52 Abs. 26 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (BGBl I 1985, 1153, BStBl I 1985, 391) war angeordnet, dass § 34f EStG in der ursprünglichen Fassung und folglich auch der in Bezug genommene bisherige Kindbegriff (vgl. BTDrucks 10/3350, S. 37) weiterhin für Objekte gelten sollte, die vor einem bestimmten Zeitpunkt hergestellt oder angeschafft worden waren. Eine solche Anordnung enthält § 52 Abs. 26 EStG 1996 dagegen nicht.

Da das Einfamilienhaus aufgrund eines nach dem 30. September 1991 und vor dem 1. Januar 1994 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft wurde und somit § 10e EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) anzuwenden ist (§ 52 Abs. 14 Sätze 3 bis 5 EStG 1996), bestimmen sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Baukindergeld im Streitfall nach § 34f Abs. 3 EStG in der für den Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Fassung (§ 52 Abs. 26 Satz 4 EStG 1996).

Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber die durch die Änderung des Kindbegriffs notwendig gewordene Verweisung auf § 32 Abs. 6 Satz 7 EStG (Berücksichtigung eines in den Haushalt eines Stiefelternteils oder der Großeltern aufgenommenen Kindes) nicht nur in Absatz 3, sondern auch in den Absätzen 1 und 2 des § 34f EStG vorgenommen hat. Wenn für die Gewährung des Baukindergelds § 34f EStG in der jeweiligen Fassung zu Beginn des Abzugszeitraums maßgebend wäre, hätten die Absätze 1 und 2 nicht geändert werden müssen; denn sie können nur Sachverhalte betreffen, in denen der Begünstigungszeitraum für die erhöhten Absetzungen nach § 15 des Berlinförderungsgesetzes (Absatz 1) oder die Grundförderung nach § 10e EStG (Absatz 2) bereits begonnen hatte.

3. Die Kläger haben auch aus Gründen des Vertrauensschutzes keinen Anspruch auf die weitere Anwendung des zu Beginn des Abzugszeitraums geltenden Kindbegriffs. Nicht jede nachträgliche Verschlechterung von Rechtspositionen verstößt gegen das auf dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 des Grundgesetzes (GG) beruhende Verbot rückwirkender Gesetze.

a) Grundsätzlich unzulässig sind nachträgliche Eingriffe belastender Steuergesetze in abgeschlossene Tatbestände ("echte Rückwirkung" bzw. nach der neueren Terminologie des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- "Rückbewirkung von Rechtsfolgen"). Die Rechtsfolgen eines belastenden Gesetzes dürfen regelmäßig nicht für einen Zeitraum vor Verkündung der Norm eintreten, da der Betroffene bis zum Zeitpunkt der Verkündung darauf vertrauen können muss, nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen zu werden (st. Rspr. des BVerfG, z.B. Beschlüsse vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628; vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78 ff., jeweils m.w.N.). Gleiches gilt für die Aufhebung von Steuervergünstigungen. Die Änderung einer Vergünstigungsnorm bei periodisch veranlagten Steuern für einen vor Verkündung des Gesetzes liegenden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ist daher nur in Ausnahmefällen mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar (vgl. auch Spindler, Deutsches Steuerrecht 1998, 954, 956).

Da die Neuregelung des Kindbegriffs in § 32 EStG durch das JStErgG 1996 gemäß § 52 Abs. 1 EStG 1996 erstmals für den --nach Verkündung des Gesetzes am 30. Dezember 1995 liegenden-- Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden ist, treten die Rechtsfolgen nicht für einen Zeitraum vor Verkündung der geänderten Norm ein, so dass es sich nicht um eine grundsätzlich unzulässige "echte Rückwirkung" bzw. "Rückbewirkung von Rechtsfolgen" handelt.

b) Einwirkungen eines belastenden Gesetzes auf noch nicht abgeschlossene Tatbestände ("unechte Rückwirkung" bzw. nach der neueren Terminologie des 2. Senats des BVerfG "tatbestandliche Rückanknüpfung") ebenso wie der Abbau von Steuervergünstigungen für die Zukunft unterliegen dagegen weniger strengen Beschränkungen. Die Abschaffung einer Steuervergünstigung ist nach Auffassung des BVerfG nur dann unzulässig, wenn dadurch Grundrechte des Steuerpflichtigen oder ein rechtsstaatlich geschütztes Vertrauen verletzt werden (BVerfG in BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628; in BVerfGE 97, 67, 78 ff., jeweils m.w.N.). Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer begünstigenden Norm hat das BVerfG aber bisher im Regelfall nicht anerkannt. Der Bürger dürfe nicht darauf vertrauen, dass Steuervergünstigungen immer und uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhalten würden.

In dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 97, 67, 80 deutet sich möglicherweise eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung an. Dieser Beschluss betraf den Wegfall von Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, die entgegen der Ankündigung der Bundesregierung nicht erst für Aufträge nach dem 30. April 1996, sondern bereits für Aufträge nach dem 24. April 1996 abgeschafft worden waren. Zu entscheiden war, ob die Ankündigung der Bundesregierung ein schützenswertes Vertrauen des Steuerpflichtigen auf den Fortbestand der Sonderabschreibungen bei Schiffen begründete, die im Zeitraum 25. April bis 30. April 1996 in Auftrag gegeben worden waren. In diesem Zusammenhang führte das BVerfG aus, das Angebot in einem Steuergesetz auf eine "Verschonungssubvention", die der Steuerpflichtige nur während des Veranlagungszeitraums "annehmen" könne, schaffe für dessen Disposition "in ihrer zeitlichen Bindung" eine schutzwürdige Vertrauensgrundlage. Mit der Ankündigung des Wegfalls der Sonderabschreibungen durch die Bundesregierung sei das Vertrauen auf deren Fortbestand für künftige Erwerbe entfallen. Auf den angekündigten Zeitpunkt des Wegfalls habe der Steuerpflichtige aber nicht vertrauen dürfen.

c) Der Senat kann im Streitfall unerörtert lassen, ob die Ausführungen des BVerfG allgemein dahin zu verstehen sind, dass ein schützenswertes Vertrauen --wie im Schrifttum gefordert (vgl. z.B. Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, 16. Aufl., § 4 Rz. 179, 180; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. I, S. 193, 194, jeweils m.w.N.)-- stets anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige durch die weggefallenen oder geänderten Steuervergünstigungen zu Dispositionen veranlasst worden ist, die er aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr rückgängig machen kann. Denn ein schützenswertes Vertrauen kann nur durch solche steuerlichen Vergünstigungen entstehen, die ausschließlich den Zweck haben, den Steuerpflichtigen zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen (sog. Lenkungsnormen) und mit denen der Steuerpflichtige nach dem gesetzlichen Tatbestand für einen bestimmten Zeitraum sicher rechnen kann. Diese Voraussetzungen erfüllt § 34f EStG nicht.

Das Baukindergeld nach § 34f EStG als Teil der Wohneigentumsförderung dient zwar auch als Anreiz dafür, dass Familien mit Kindern Wohneigentum erwerben. Überwiegend soll § 34f EStG aber --wie alle übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen-- der durch den Unterhalt der Kinder eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung tragen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. November 1989 IX R 56/88, BFHE 159, 146, BStBl II 1990, 216). Das EStG geht typisierend davon aus, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen steigt, sobald ein Kind nicht mehr die Voraussetzungen des einkommensteuerrechtlichen Kindbegriffs erfüllt. Aus diesem Grund ist trotz der weiter bestehenden finanziellen Belastung durch den Erwerb des Wohneigentums eine weitere Begünstigung nach Wegfall der Kindeigenschaft nicht erforderlich. Steuervergünstigungen für Kinder sind im Übrigen nach der durch das Prinzip der Abschnittsbesteuerung bedingten Systematik des EStG nur zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des einkommensteuerrechtlichen Kindbegriffs in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum erfüllt sind.

Zudem kann der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung mit dem Baukindergeld auf die Dauer der Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG nur sicher für die Kinder rechnen, die das 18. Lebensjahr im Laufe des Abzugszeitraums nicht überschreiten. Denn über 18 Jahre alte Kinder werden steuerlich nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt, deren Eintritt im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung nicht vorhersehbar ist. Da im Streitfall bei Erwerb des Einfamilienhauses z.B. ungewiss war, ob und ggf. wie lange sich der Sohn nach Ablauf des 18. Lebensjahres in einer Berufsausbildung befinden und steuerlich zu berücksichtigen sein würde, konnten die Kläger das Baukindergeld für Veranlagungszeiträume nach Vollendung seines 18. Lebensjahres nicht in die Finanzierung des Objekts einbeziehen und zur Grundlage ihrer Investitionsentscheidung machen. Insoweit fehlt es an einer schützenswerten Vertrauensgrundlage, die der Änderung des Kindbegriffs im Rahmen des § 34f EStG entgegenstehen könnte.

d) Auch der Wegfall der steuerlichen Entlastung für Kinder mit eigenen Einkünften und Bezügen in Höhe des Existenzminimums (vgl. BTDrucks 13/1558, S. 139) als solcher ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen auf eine Beibehaltung dieser steuerlichen Entlastung bestand nicht.

e) Durch die Änderung des Kindbegriffs werden auch keine Grundrechte der Kläger verletzt. In Betracht käme allenfalls ein Verstoß gegen den --den Schutz von Ehe und Familie garantierenden-- Art. 6 Abs. 1 GG. Diese Grundrechtsnorm gebietet zwar, die wirtschaftliche Belastung durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern bei der Einkommensbesteuerung zu berücksichtigen. Daher ist das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder und "der Betreuungsbedarf" "als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums" von der Einkommensteuer freizustellen (Beschlüsse des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174, und 2 BvR 1057/91 u.a., BStBl II 1999, 182). Der erhöhte Wohnbedarf durch Kinder ist aber mit der Freistellung des Existenzminimums durch das Kindergeld und die Kinderfreibeträge abgegolten. Zwar stehen den Klägern für den Sohn Kindergeld und Kinderfreibeträge für das Streitjahr 1996 nicht mehr zu. Einer Freistellung des Existenzminimums für ein Kind bedarf es jedoch nicht mehr, wenn das Kind über eigene Einkünfte in Höhe des Existenzminimums verfügt.

Ende der Entscheidung

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