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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.12.1998
Aktenzeichen: X R 5/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 5
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 51
FGO § 74
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 119 Nr. 3
ZPO § 42
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) in A. hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1977 bis 1980 aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit abgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, die mit der vorliegenden Klage angefochtenen Verwaltungsakte seien bereits Gegenstand des vom FG in B. übernommenen, beim FG-A unter dem Az. 7 K ... anhängigen Verfahrens.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Revision, die der Kläger auf § 116 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.

Zur Begründung trägt er --neben Einwänden gegen die Richtigkeit des Urteils-- unter Hinweis auf das beim erkennenden Senat anhängige Beschwerdeverfahren wegen Richterablehnung (Einkommensteuer 1977 bis 1981) vor, bei dem angefochtenen Urteil habe Vorsitzender Richter am FG X mitgewirkt, den er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe. Das angefochtene Urteil enthalte keine Begründung zu seinem Antrag, das Verfahren auszusetzen, bis der Bundesfinanzhof (BFH) über die Verfahren VII R 3/96, X R 3/96 und V B 30/97 entschieden habe. Das FG habe sich in der Begründung nicht mit den von ihm für einschlägig erachteten, näher bezeichneten Urteilen auseinandergesetzt.

Das FG habe den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat keinen Antrag gestellt.

Die Revision ist unzulässig (§ 126 Abs. 1 FGO).

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH zugelassen hat oder ein Fall der zulassungsfreien Revision vorliegt. Hierauf wurde der Kläger durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

1. Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger nicht eingelegt.

2. Gründe, die eine zulassungsfreie Revision rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht substantiiert und in sich schlüssig (s. dazu z.B. BFH-Urteil vom 4. März 1997 X R 123/96, BFH/NV 1997, 597, m.w.N.) dargetan.

a) Bei Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 51 FGO i.V.m. § 42 der Zivilprozeßordnung) ist die Verfahrensrüge nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO nur schlüssig erhoben, wenn der Richter "mit Erfolg" abgelehnt worden ist. Daran mangelt es, denn der erkennende Senat hat die Beschwerde des Klägers wegen Richterablehnung (Einkommensteuer 1977 bis 1981) als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Gegenvorstellung hat der erkennende Senat als nicht statthaft verworfen.

b) Entscheidungsgründe fehlen i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung zu überprüfen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet oder einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat, mithin das Urteil bezüglich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen war (z.B. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 597, m.w.N.). Die Begründung soll die Beteiligten davon in Kenntnis setzen, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht (z.B. BFH-Beschluß vom 17. April 1997 III R 39/96, BFH/NV 1997, 860, m.w.N.). Auch insoweit fehlt es an einer schlüssigen Rüge des Verfahrensfehlers.

Ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO liegt nicht vor, wenn Ausführungen zu Rechtsfragen unterbleiben, auf die es aus der Sicht des FG für die Entscheidung nicht ankommt. Weist das FG die Klage durch Prozeßurteil ab, so bedarf es keiner Ausführungen zu materiellen Rechtsfragen (z.B. BFH-Beschluß vom 22. April 1997 IV R 13/96, BFH/NV 1997, 786).

Das FG hat im Streitfall die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit der Sache als unzulässig abgewiesen; hiervon ausgehend durfte das FG über das materiell-rechtliche Begehren des Klägers nicht entscheiden. Die Rüge des Klägers, das FG habe sich nicht mit den angefochtenen Verwaltungsakten und den von ihm benannten --seiner Auffassung nach-- insoweit entscheidungserheblichen Urteilen des BFH befaßt, geht deshalb ins Leere.

Gleiches gilt für die Rüge, das FG habe den Antrag des Klägers, das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen, nicht beschieden; denn eine Aussetzung mit Rücksicht auf ein vorgreifliches Rechtsverhältnis kommt nicht in Betracht, wenn eine Sachentscheidung an der Unzulässigkeit der Klage scheitert. Im übrigen muß der Begründungsmangel das sachliche Klagebegehren und die damit zusammenhängenden Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen; die fehlende Begründung zur Entscheidung über einen Antrag, der das gerichtliche Verfahren betrifft, kann deshalb nicht mit der Verfahrensrüge nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO geltend gemacht werden (z.B. BFH-Beschluß vom 17. Juni 1994 III R 58/93, BFH/NV 1995, 49; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 25, m.w.N.).

c) Die vom Kläger erhobene Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs fällt nicht unter die in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Verfahrensmängel (BFH-Urteil vom 29. November 1985 VI R 13/82, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187) und kann nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO).

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