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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 24.02.1999
Aktenzeichen: X R 51/97
Rechtsgebiete: ZPO, EStG, FGO
Vorschriften:
ZPO § 323 | |
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a | |
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1 |
Gründe
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1993 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Mit Vertrag vom 6. März 1992 übertrug der damals 71 Jahre alte Vater der Klägerin dieser im Wege der vorweggenommenen Erbfolge drei in seinem Alleineigentum stehende, in A belegene Grundstücke, von denen das 1 455 qm große Grundstück A Flur ... Flurstück ... bebaut ist. Die Klägerin verpflichtete sich, an die Eltern als Gesamtberechtigte wiederkehrende Leistungen in Höhe von 850 DM monatlich zu zahlen; nach dem Tode eines der Berechtigen sollte der Anspruch in gleicher Höhe dem überlebenden Berechtigten zustehen. Eine Änderung der Leistungen nach § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wurde ausdrücklich vereinbart. Mit Vertrag vom 21. April 1992 veräußerte die Klägerin das bebaute Grundstück. Der Vater erklärte im Vertrag vom 21. April 1992 hinsichtlich der Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums an den Erwerber den Schuldbeitritt.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1993 beantragten die Kläger, Versorgungsleistungen in Höhe von 10 200 DM zum Abzug als dauernde Last (private Versorgungsrente gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes --EStG--) zuzulassen. Dies lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ab. Das Finanzgericht (FG) hat der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage stattgegeben; sein Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 734.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.
Es beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FG hat zu Unrecht den von den Klägern begehrten Sonderausgabenabzug gewährt.
Wird ein bebautes Grundstück, das im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden war, vom Übernehmer veräußert, sind im Zusammenhang mit der Übertragung vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf die Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, entgegen der Auffassung des FG nicht mehr als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) abziehbar. Denn Voraussetzung für die Anwendung der steuerrechtlich privilegierten privaten Versorgungsrente, deren Abzug die Kläger begehren, ist, daß eine ertragbringende Wirtschaftseinheit vom Übergeber zur Weiterführung durch den Übernehmer überlassen wird. Diese Voraussetzung ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr gegeben, an dem der Übernehmer das übertragene Vermögen veräußert. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf das Senatsurteil vom 17. Juni 1998 X R 104/94 (BFHE 186, 280) verwiesen.
Diese Rechtsauffassung stimmt, bezogen auf den Streitfall, im Ergebnis mit der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vertretenen überein (BMF-Schreiben vom 23. Dezember 1996 IV B 3 -S 2257- 54/96, BStBl I 1996, 1508, Tz. 20, 21, 10).
Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist und sich seine Entscheidung auch nicht im Ergebnis als zutreffend erweist, war das angefochtene Urteil aufzuheben. Die spruchreife Klage ist abzuweisen.
Ende der Entscheidung
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