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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: X R 54/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, EStG
Vorschriften:
FGO § 155 | |
ZPO § 251 | |
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a |
Gründe:
Die Anordnung der Verfahrensruhe beruht auf § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung.
1. In dem Revisionsverfahren ist streitig, ob Zahlungen, die der im Angestelltenverhältnis beschäftigte Kläger und Revisionskläger zur Abwendung von Kürzungsmaßnahmen zu Lasten seiner Rentenanwartschaften im Zusammenhang mit dem bei Scheidung von seiner früheren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich geleistet hat, im Veranlagungszeitraum 1994 als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG in der Neufassung durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen --Alterseinkünftegesetz/AltEinkG-- vom 5. Juli 2004, BGBl I 2004, 1427, BStBl I 2004, 554) in vollem Umfang steuerlich abzugsfähig sind. Der angerufene Senat hat diese Frage für vor dem Veranlagungszeitraum 2005 geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zwischenzeitlich unter Hinweis auf den der Höhe nach nur in beschränktem Umfang eröffneten Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 3 EStG in der vor Inkrafttreten des AltEinkG maßgeblichen Fassung) verneint (Senatsurteile vom 8. November 2006 X R 45/02, BStBl II 2007, 574, und X R 11/05, BFH/NV 2007, 673). Gegen die Entscheidung in BStBl II 2007, 574 ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde erhoben worden (dortiges Az.: 2 BvR 325/07). Außerdem werden die noch offenen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 von der Finanzverwaltung auch nach Ergehen der beiden Senatsurteile in BStBl II 2007, 574 und in BFH/NV 2007, 673 hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG weiterhin für vorläufig erklärt (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. August 2007 IV A 4 -S 0338/07/0003, BStBl I 2007, 535). Im Hinblick darauf hält es der Senat für zweckmäßig, das Verfahren --wie von den Beteiligten übereinstimmend beantragt-- bis zu einer abschließenden Entscheidung des BVerfG in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 325/07 ruhen zu lassen.
2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da es sich bei der Anordnung der Verfahrensruhe um ein unselbständiges Nebenverfahren handelt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Mai 2006 III B 89/05, BFH/NV 2006, 1505; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 74 Rz 18).
Ende der Entscheidung
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