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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: X R 54/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 120 Abs. 2 Satz 2
FGO § 90 Abs. 1 und Abs. 2
FGO § 90a Abs. 1 und Abs. 2
Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit Gerichtsbescheid vom 24. April 1998 abgewiesen; es hat die Revision nicht zugelassen. Die Kläger haben weder mündliche Verhandlung beantragt noch Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, sondern am 10. Juni 1998 Revision eingelegt, mit der sie Verfahrensmängel rügen.

Zur Begründung tragen sie vor, sie seien nicht nach den Vorschriften des Gesetzes i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten gewesen, denn das FG habe ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl sie ausdrücklich erklärt hätten, sie verzichteten nicht auf mündliche Verhandlung. Des weiteren rügen sie möglicherweise die Verletzung rechtlichen Gehörs und verweisen zusätzlich darauf, der Bundesfinanzhof (BFH) habe in dem ein Mietverhältnis zwischen Angehörigen betreffenden Urteil "AZ ICR 69/94" darauf hingewiesen, daß die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen nicht allein formal beurteilt werden dürfe. Das FG habe dagegen den Übergabevertrag mit der Begründung nicht berücksichtigt, dessen Durchführung halte einem Fremdvergleich nicht stand.

II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

1. Nach § 115 Abs. 1 FGO i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat.

Das FG hat die Revision ausweislich des angefochtenen Urteils nicht zugelassen. Nichtzulassungsbeschwerde haben die Kläger nicht eingelegt. Die vorliegende Revision kann nicht in eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluß vom 18. Dezember 1996 XI R 88/96, BFH/NV 1997, 506, m.w.N.).

2. Das Rechtsmittel ist auch nicht als zulassungsfreie Revision zulässig.

a) Zwar haben die Kläger einen Verfahrensmangel nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Eine zulassungsfreie Verfahrensrevision ist jedoch nur statthaft, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO schlüssig gerügt wird (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO; z.B. BFH-Beschluß vom 24. März 1997 IX R 46/96, BFH/NV 1997, 598, m.w.N.). Zur Rüge des in § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO bezeichneten Verfahrensmangels muß sich aus den vorgetragenen Tatsachen ableiten lassen, daß der Beteiligte in gesetzwidriger Weise im Verfahren vor dem FG nicht vertreten war, z.B. weil das FG zu Unrecht einen Verzicht auf mündliche Verhandlung angenommen und unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (Senatsurteil vom 5. Juli 1995 X R 39/93, BFHE 178, 301, BStBl II 1995, 842). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Das FG hat durch --ohne mündliche Verhandlung zulässigen (§ 90a Abs. 1 FGO)-- Gerichtsbescheid entschieden, der als Urteil wirkt, wenn --wie im Streitfall-- nicht innerhalb der Monatsfrist des § 90a Abs. 2 FGO mündliche Verhandlung beantragt wird. Der Erlaß des Gerichtsbescheides setzt nicht voraus, daß ein Beteiligter auf mündliche Verhandlung verzichtet hat.

b) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO) kann nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) erhoben werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 116 Rz. 1, m.w.N.). Gleiches gilt für die Rüge, das FG sei von einer Entscheidung des BFH abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), die im übrigen auch schon mangels ordnungsgemäßer Darlegung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO; zum Darlegungserfordernis z.B. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1996 X B 146/95, BFH/NV 1997, 41, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63 f., m.w.N.) keinen Erfolg haben könnte.



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