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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: X R 57/01
Rechtsgebiete: FördG, EStG, FGO


Vorschriften:

FördG § 7 Abs. 1
FördG § 7
FördG § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
FördG § 7 Abs. 1 Satz 1
EStG § 10e
EStG § 10e Abs. 1 Satz 2
EStG § 10f
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute-- waren Eigentümer eines in X (Sachsen) belegenen Wohnhauses. 1992 wandten sie Erhaltungsaufwendungen für das Objekt in Höhe von 40 012 DM auf. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1992 bis 1996 jeweils antragsgemäß einen Abzugsbetrag in Höhe von 4 000 DM nach § 7 Abs. 1 des Fördergebietsgesetzes (FördG).

Am 10. Juli 1996 übertrugen die Kläger das Eigentum an dem Grundstück auf ihre Tochter. Sie bewohnten auch anschließend, wie schon zuvor, das Haus allein. Im Einkommensteuerbescheid für 1997 ließ das FA den Abzugsbetrag nach § 7 FördG mit der Begründung außer Ansatz, dass die Kläger nicht mehr Eigentümer des Grundstücks seien.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ab. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1080 veröffentlicht.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Die Kläger tragen im Wesentlichen vor: Dass sie im Streitjahr nicht mehr Eigentümer des Wohnhauses gewesen seien, sei nach dem Wortlaut des § 7 FördG unerheblich. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FördG komme es für den jeweiligen Abzugszeitraum nur auf die Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken an. Die Vorschrift verlange die Beibehaltung der Eigentümerstellung nicht ausdrücklich. Auch ein Mieter könne eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Das FG habe Parallelen zu § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) und zum Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) gezogen. Dies sei problematisch, weil das FördG einen anderen Zweck verfolge. Das FördG bezwecke die Ankurbelung der Wirtschaft und den Abbau des Instandhaltungsrückstaus bei selbstgenutztem Wohneigentum im Fördergebiet. Demgegenüber solle mit den steuerlichen Vergünstigungen nach § 10e EStG bzw. dem EigZulG die Anschaffung von Wohneigentum gefördert werden.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Revision ist zulässig, obwohl die Kläger keinen förmlichen Revisionsantrag gestellt haben. Dies ist indes unschädlich, weil § 120 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) keinen förmlichen Revisionsantrag verlangt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 120 Rz. 53) und sich aus dem Vorbringen der Kläger mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, inwieweit sie die Aufhebung des FG-Urteils erstreben.

2. Das Revisionsbegehren ist unbegründet.

Zu Recht hat das FG den Abzugsbetrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG nicht berücksichtigt, weil das Objekt nicht mehr im Eigentum der Kläger stand.

Nach § 7 Abs. 1 FördG können Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten, die an einem im Fördergebiet (vgl. § 1 Abs. 2 FördG) belegenen eigenen Gebäude vorgenommen worden sind, im Jahr der Zahlung und in den folgenden neun Jahren bis zu 10 v.H. wie Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist u.a., dass die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage für einen Abzugsbetrag nach § 10e EStG einbezogen werden, 40 000 DM nicht übersteigen und auf Gebäude und Gebäudeteile entfallen, die im jeweiligen Jahr des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 FördG).

§ 7 FördG ist hiernach --insoweit nicht anders als § 10e EStG-- objektbezogen. Begünstigt sind Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einem eigenen Gebäude (vgl. Senatsentscheidungen vom 14. Januar 1998 X B 91/96, BFH/NV 1998, 954, und vom 15. Dezember 1999 X R 139/97, BFH/NV 2000, 708). Der Steuerpflichtige muss deshalb bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer sein (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1997 X R 91/94, BFHE 184, 179, BStBl II 1998, 203). Das FG geht übereinstimmend mit den Beteiligten davon aus, dass die Kläger im Streitjahr weder bürgerlich-rechtliche noch wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes waren.

Entgegen der Auffassung der Kläger muss die Eigentümerstellung während des gesamten 10-jährigen Abzugszeitraums bestehen. Die Begünstigung endet mit dem Verlust des bürgerlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums ebenso wie mit dem Auszug aus der Wohnung. Das hat zur Folge, dass für jedes Jahr des 10-jährigen Abzugszeitraums gesondert zu prüfen ist, ob der Eigentümer das Gebäude noch bewohnt (Senatsurteil vom 24. Januar 2001 X R 60/97, BFHE 195, 128, BStBl II 2001, 445). Diese Auffassung ist durch den gesetzessystematischen Zusammenhang der Regelungen des § 7 FördG geboten und entspricht dem Zweck der Norm.

a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss "das Gebäude" im jeweiligen Abzugsjahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FördG). "Das Gebäude" ist das in § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG genannte "eigene" Gebäude. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt deshalb zwingend voraus, dass das Objekt vom Eigentümer in dieser Weise genutzt wird. § 7 FördG entspricht damit im Ergebnis vergleichbaren Regelungen zur steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums, denen die Vorschrift insoweit nachgebildet ist. Nach § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG muss der Eigentümer das von ihm errichtete Objekt während des gesamten Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Gleiches gilt für die Steuerbegünstigung gemäß § 10f EStG (§ 10f Abs. 1 Satz 2 EStG). Auch die Anspruchsberechtigung nach dem EigZulG ist an die Eigentümerstellung für den jeweiligen Abzugszeitraum gebunden (§ 4 EigZulG). Die Anspruchsberechtigung erlischt in diesen Fällen mit dem Verlust des bürgerlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums.

b) Mit dem FördG soll zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohneigentum im Fördergebiet über die bisherige Förderung hinaus, die nur die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung und den Ausbau oder die Erweiterung an einer Wohnung betraf und die als unzureichend angesehen wurde, begünstigt werden. Wegen des allgemein schlechten Zustands der Bausubstanz im Fördergebiet will das Gesetz dem Eigentümer den Anreiz geben, die dringend erforderlichen Neubauten sowie Maßnahmen zum Ausbau, zur Erweiterung und zur Modernisierung von Gebäuden im Fördergebiet unverzüglich vorzunehmen; daher werden während eines bestimmten Zeitraums auch Erhaltungs- und Herstellungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden steuerlich gefördert (BTDrucks 12/562, S. 72; Urteile des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 1999 IX R 35/97, BFHE 189, 433, BStBl II 2000, 478; vom 24. Januar 2001 X R 73/97, BFHE 195, 131, BStBl II 2001, 603). Mit der Zielsetzung des Gesetzgebers, das Wohnen im eigenen Haus zu begünstigen, ist es nicht vereinbar, einem Mieter die Steuerbegünstigung zu gewähren.



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