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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.12.1998
Aktenzeichen: X R 57/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
FGO § 65 Abs. 1 Satz 1
FGO § 119 Nr. 3
FGO § 126 Abs. 1 FGO
FGO § 116 Abs. 1 FGO
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die von den Klägern und Revisionsklägern (Klägern) erhobene Klage durch --mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenes-- Prozeßurteil mit der Begründung abgewiesen, das Klagebegehren sei innerhalb der hierfür nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlußfrist nicht in der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO erforderlichen Weise bezeichnet worden. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen haben die Kläger Revision und gleichzeitig wegen deren Nichtzulassung außerdem Beschwerde eingelegt, die gemäß dem Senatsbeschluß vom heutigen Tage zur Zulassung geführt hat.

Mit der Revision machen die Kläger --unter Berufung auf § 119 Nr. 3 FGO-- Verletzung rechtlichen Gehörs geltend und beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat von der Möglichkeit, sich zu äußern, keinen Gebrauch gemacht.

II. Die Revision ist unzulässig und war daher durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO). Unabhängig davon, daß dem Rechtsmittel nunmehr, im Hinblick auf die im o.a. Senatsbeschluß ausgesprochene Revisionszulassung, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (s. dazu Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 116 Rz. 6, m.w.N.; vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1997 I R 10/97, BFH/NV 1998, 735), haben die Kläger keinen der in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Revisionsgründe geltend gemacht: Die Verletzung rechtlichen Gehörs, auf die sie sich ausschließlich stützen, ist nicht geeignet, die zulassungsfreie Revision zu begründen (s. Gräber, a.a.O., Rz. 1, m.w.N.).



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