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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.01.2000
Aktenzeichen: X R 62/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe
Das vom Finanzgericht vorgelegte Schreiben des Vaters der Klägerin vom 22. Juli 1999 kann mangels eindeutiger Willensbekundung nicht als Rechtsmittel gewertet werden. Da ein Rechtsmittel aus mehreren Gründen (keine Unterschrift, keine Vollmacht für ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, keine Darlegung der Zulassungsgründe, keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) als unzulässig zu verwerfen wäre, erscheint es auch im Kosteninteresse der Klägerin bzw. ihres ohne Vollmacht aufgetretenen Vaters angezeigt, das Verfahren in den Registern zu löschen.
Ende der Entscheidung
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