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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.1998
Aktenzeichen: X R 64/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116
FGO § 115 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 51 Abs. 1
ZPO § 41
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist.

Hierauf wurden die Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat als unzulässig verworfen.

Gründe die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor.

Für die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO genügt es nicht, eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nur auf Verdacht zu behaupten. Der Beteiligte, der sie geltend macht, muß jedenfalls konkrete Tatsachen vortragen, die geeignet erscheinen, eine Verletzung der Vorschrift über die Besetzung darzutun (z.B. Senatsbeschluß vom 9. November 1990 X R 67/89, BFH/NV 1991, 546).

Soweit die Kläger vortragen, sie hätten vergeblich "von dem zuständigen Richter" die Zusendung des Geschäftsverteilungsplans verlangt, ist dieses Vorbringen nicht hinreichend konkretisiert und im übrigen unzutreffend; denn der Berichterstatter hat dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 1998 den für den betreffenden Senat des FG maßgebenden Geschäftsverteilungsplan zugesandt. Diese Sendung hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger auch erhalten, da er hierauf am 28. Juni 1998 reagiert hat.

Die Rüge, es habe ein Richter mitgewirkt, der nach § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 41 der Zivilprozeßordnung von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen sei, ist nur schlüssig erhoben, wenn dieser "mit Erfolg" abgelehnt wurde, d.h. wenn entweder das FG oder --auf Beschwerde gegen die Ablehnung des Gesuchs durch das FG-- der BFH dem Ablehnungsbegehren stattgibt. Daran fehlt es hier. Eine erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils geltend gemachte Richterablehnung kommt als Revisionsgrund nicht in Betracht (Senatsbeschluß vom 17. Mai 1995 X R 55/94, BFHE 177, 344, BStBl II 1995, 604).

Die von den Klägern erhobene Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs fällt nicht unter die in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Verfahrensmängel (BFH-Urteil vom 29. November 1985 VI R 13/92, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187) und kann nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO).

Ende der Entscheidung

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