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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: X R 65/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 126a | |
EStG § 5 | |
EStG § 4 Abs. 3 | |
EStG § 4 Abs. 1 |
Gründe:
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Der hier streitige durch Einbruchdiebstahl eingetretene Geldverlust führt dann zu Betriebsausgaben, wenn hiervon Betriebsvermögen im Unternehmen des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) betroffen ist. Dabei wird die erforderliche betriebliche Veranlassung durch die Zweckbestimmung des betroffenen Wirtschaftsguts hergestellt, auch wenn der Einbruch als neutraler, nicht dem Betrieb zuzurechnender Vorgang zu werten ist.
Ob ein Bargeldbestand betrieblichen oder privaten Zwecken dient, lässt sich oft nicht ohne Weiteres feststellen, weil er sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke eingesetzt werden kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Urteil vom 28. November 1991 XI R 35/89 (BFHE 166, 260, BStBl II 1992, 343) im Falle der Überschussermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden, dass der betriebliche Zusammenhang nicht nur durch eine geschlossene Kassenführung dargetan werden kann, sondern auch weitere Anhaltspunkte in die Prüfung einzubeziehen sind. Nichts anderes kann für die Gewinnermittlung nach §§ 5, 4 Abs. 1 EStG gelten.
Im Streitfall hat das Finanzgericht für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass das in der Privatwohnung verwahrte Bargeld auf das betriebliche Konto des Klägers einbezahlt werden sollte. Aus Sicht des Senats lässt sich vor allem hierdurch der betriebliche Zusammenhang belegen.
Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Ende der Entscheidung
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