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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.12.1998
Aktenzeichen: X R 7/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 5
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 51
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 42
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1982 mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen, mit der Begründung, der Kläger sei durch den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1982 nicht beschwert, weil die Einkommensteuer auf Null DM festgesetzt worden sei. Einer der Ausnahmefälle, in denen ausnahmsweise dennoch ein solcher Einkommensteuerbescheid beschweren könne, liege nicht vor. Insbesondere seien die angefochtenen Bescheide --entgegen der Auffassung des Klägers-- nicht nichtig.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Revision, die der Kläger auf § 116 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.

Zur Begründung trägt er unter Hinweis auf das beim erkennenden Senat anhängige Beschwerdeverfahren wegen Richterablehnung (Einkommensteuer 1982) vor, bei dem angefochtenen Urteil habe Vorsitzender Richter am FG X mitgewirkt, den er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe.

Des weiteren macht der Kläger geltend, er sei entgegen der Auffassung des FG durch den Rechtsschein eines nichtigen Bescheides beschwert; ausweislich der Urteilsgründe habe sich das FG mit verschiedenen von ihm zitierten Urteilen nicht auseinandergesetzt, das Verböserungsverbot und die Festsetzungsverjährung nicht beachtet. Auch "zur Frage der Kostentragung durch den Beklagten" habe das FG nicht Stellung genommen. Das FG habe --obwohl es wegen der Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung erforderlich gewesen sei-- sich weder mit dem "willkürlichen Verhalten" des FA auseinandergesetzt, noch das Nichtvorliegen einer Steuerhinterziehung bestätigt. Entgegen der Auffassung des FG seien die angefochtenen Verwaltungsakte nichtig.

Das FG habe des weiteren den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat keinen Antrag gestellt.

Die Revision ist unzulässig (§ 126 Abs. 1 FGO).

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder ein Fall der zulassungsfreien Revision vorliegt. Hierauf wurde der Kläger durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen.

1. Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger nicht eingelegt.

2. Gründe, die eine zulassungsfreie Revision rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht substantiiert und in sich schlüssig (s. dazu z.B. BFH-Urteil vom 4. März 1997 X R 123/96, BFH/NV 1997, 597, m.w.N.) dargetan.

a) Bei Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 51 FGO i.V.m. § 42 der Zivilprozeßordnung) ist die Verfahrensrüge nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO nur schlüssig erhoben, wenn der Richter "mit Erfolg" abgelehnt worden ist. Daran mangelt es, denn der erkennende Senat hat die Beschwerde des Klägers wegen Richterablehnung (Einkommensteuer 1982) mit Beschluß vom 14. August 1998 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Gegenvorstellung hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 19. November 1998 als nicht statthaft verworfen.

b) Entscheidungsgründe fehlen i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung zu überprüfen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet oder einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat, mithin das Urteil bezüglich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen war (z.B. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 597, m.w.N.). Die Begründung soll die Beteiligten davon in Kenntnis setzen, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht (z.B. BFH-Beschluß vom 17. April 1997 III R 39/96, BFH/NV 1997, 860, m.w.N.). Auch insoweit fehlt es an einer schlüssigen Rüge des Verfahrensfehlers.

Ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO liegt nicht vor, wenn Ausführungen zu Rechtsfragen unterbleiben, auf die es aus der Sicht des FG für die Entscheidung nicht ankommt. Weist das FG die Klage durch Prozeßurteil ab, so bedarf es keiner Ausführungen zu materiellen Rechtsfragen (z.B. BFH-Beschluß vom 22. April 1997 IV R 13/96, BFH/NV 1997, 786).

Das FG hat im Streitfall die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger durch den auf Null DM lautenden Einkommensteuerbescheid für 1982 nicht beschwert sei. Wenn der Kläger unter Hinweis auf die Begründung des Urteils ausführt, das FG habe zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage verneint, wendet er sich gegen den Inhalt der Entscheidungsgründe; einem Urteil fehlt jedoch nicht i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 die Begründung, wenn sich die Entscheidung nicht mit allen rechtlichen Erwägungen des Klägers auseinandersetzt, oder wenn sie --nach Auffassung des Beteiligten-- unzulänglich, rechtsfehlerhaft oder nicht überzeugend ist (Rechtsprechungsnachweise in Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 24).

c) Die vom Kläger erhobene Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs fällt nicht unter die in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Verfahrensmängel (BFH-Urteil vom 29. November 1985 VI R 13/82, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187) und kann nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO).

Ende der Entscheidung

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