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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: X R 77/95
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe
Steuerberater S hat im Namen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Revision eingelegt. Auf Anforderung der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 29. Mai 1995 hat S zum Nachweis der Bevollmächtigung eine Vollmacht vorgelegt, auf der als Vollmachtgeber "Frau A.Z.", die Klägerin, "vertreten durch Frau B.Z.-X." angegeben ist; letztere hat die Vollmacht auch unterzeichnet. Die Geschäftsstelle des erkennenden Senats hat am 27. Juni 1995 erfolglos um Stellungnahme hierzu und ggf. Nachweis der Vertretung gebeten. Von dem Berichterstatter im Schreiben vom 18. August 1998 u.a. auch auf das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht der Klägerin selbst im Original und die Folgen von Nachweismängeln hingewiesen, hat S die Revision --mit Zustimmung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt)-- zurückgenommen. Eine Prozeßvollmacht der Klägerin hat er nicht vorgelegt.
Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist grundsätzlich nur durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Original gewahrt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 1995 VII R 63/95, BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105; vom 14. März 1996 IV R 44/95, BFHE 179, 569, BStBl II 1996, 319; vom 12. Juni 1997 V R 51/95, BFH/NV 1998, 171). Nachzuweisen sind bei einer "Kette" von nacheinandergeschalteten Vollmachten Haupt- und Untervollmachten bis zum Beteiligten selbst, hier also bis zur Klägerin. Daran fehlt es, denn S hat lediglich eine von Frau B.Z.-X. unter Hinweis auf ein nicht näher bezeichnetes Vertretungsverhältnis zur Klägerin ausgestellte Vollmacht vorgelegt. Deren Befugnis, die Klägerin zu vertreten, hat S jedoch nicht nachgewiesen. Unberücksichtigt bleiben muß auch die im Klageverfahren vorgelegte Vollmacht, denn dabei handelt es sich lediglich um die Ablichtung einer S von der Klägerin selbst erteilten Vollmacht.
Der Prozeßvertreter ohne Vollmacht kann die von ihm eingelegte Revision zurücknehmen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluß vom 20. Dezember 1995 V B 52/95, BFH/NV 1996, 496, m.w.N.); er hat jedoch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil er das Rechtsmittel veranlaßt hat (BFH-Beschluß vom 22. Mai 1979 VII B 10/79, BFHE 128, 24, BStBl II 1979, 564; z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 62 Rz. 61 ff., m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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