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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.2001
Aktenzeichen: X R 9/01
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 155
ZPO § 87
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
X R 9/01 X R 10/01

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen ... und ... abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2001 legte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegen diese Urteile Revision ein. Gleichzeitig erhob er "Beschwerde gegen evtl. Nichtzulassung der Revision" und beantragte, "wegen der fehlerhaften Urteile die Revision zuzulassen".

In einem weiteren Schreiben vom 5. Januar 2001 zu Az. ... und ... stellte er "in dieser Sache" Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH). Außerdem beantragte er, ihm "einen Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt, Steuerberater zuzuordnen, der in obiger Sache seine Verteidigung übernimmt".

Am 8. Januar 2001 legte eine Steuerberaterin unter Vorlage einer Vollmacht des Klägers in dessen Namen ebenfalls Revision gegen die finanzgerichtlichen Urteile ein. Mit Schreiben vom 19. Januar 2001 teilte sie mit, sie habe mit sofortiger Wirkung das Mandat niedergelegt. Am 16. Februar 2001 nahm sie die Revision zurück.

II. Aufgrund der Rücknahmeerklärung der Steuerberaterin ist das Revisionsverfahren beendet und daher einzustellen.

Die Rücknahme erstreckt sich auch auf die vom Kläger persönlich eingelegte Revision. Dabei kann der Senat unentschieden lassen, ob ein Revisionsverfahren in Fällen, in denen mehrere Personen unabhängig voneinander Revision erhoben haben, durch die Rücknahmeerklärung nur einer Person stets insgesamt beendet wird (so Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1987 X B 13/87, BFH/NV 1988, 453) oder ob sich die Rücknahme auf den "Einlegungsakt" der zurücknehmenden Person beschränken kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1986 III R 24/86, BFH/NV 1986, 683, und vom 21. Januar 1992 IX R 85/90, BFH/NV 1993, 375). Denn im Streitfall gilt die Rücknahmeerklärung der Steuerberaterin auch für die vom Kläger persönlich eingelegte Revision.

Der Kläger hat der Steuerberaterin eine umfassende Prozessvollmacht erteilt, die unter anderem auch zur Einlegung und Rücknahme gerichtlicher Rechtsbehelfe ermächtigte. Die vom Kläger persönlich eingelegte Revision war unwirksam, weil nur Vertreter der rechtsberatenden Berufe (z.B. Rechtsanwälte und Steuerberater) berechtigt sind, vor dem BFH aufzutreten (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs; § 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO-- in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung). Die Revision war im Streitfall darüber hinaus auch nicht statthaft, weil weder das FG noch der BFH die Revision gegen die finanzgerichtlichen Urteile zugelassen hatte. Aus diesem Grund hat die Steuerberaterin die Revision zurückgenommen. Die Rücknahmeerklärung enthielt keine Einschränkung und betraf daher auch die vom Kläger persönlich eingelegte Revision. Deren Rücknahme lag schon deshalb im Interesse des Klägers, weil die anfallenden Gerichtskosten bei einer Einstellung des Verfahrens geringer sind als bei einer Verwerfung der Revision als unzulässig. Aufgrund der ihr erteilten Prozessvollmacht war die Steuerberaterin trotz Niederlegung des Mandats berechtigt, die Revision insgesamt zurückzunehmen. Denn die Kündigung eines Vollmachtsvertrages wird bei Vertretungszwang erst dann wirksam, wenn die Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten angezeigt wird (§ 155 FGO i.V.m. § 87 der Zivilprozeßordnung; BFH-Beschluss vom 28. Juni 1996 XI B 73/96, BFH/NV 1996, 816, m.w.N).



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