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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.05.2003
Aktenzeichen: X R 9/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 1 | |
FGO § 138 Abs. 2 | |
FGO § 138 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Da diese Erklärungen erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nunmehr nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Mai 1992 IX R 109/91, BFH/NV 1992, 834, m.w.N.).
Bezogen auf den von den Klägern und Revisionsbeklagten (Kläger) im Klageverfahren gestellten Antrag hat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) dem Begehren im Änderungsbescheid nur teilweise stattgegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist in diesem Falle bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen über die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 13. August 1986 V R 112/80, BFH/NV 1987, 54, m.w.N.). Dabei muss das Gericht berücksichtigen, dass die Kosten gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO der Behörde aufzuerlegen sind, soweit sich der Rechtsstreit dadurch erledigt hat, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben wurde. Regelmäßig entspricht es andererseits billigem Ermessen, wenn der Steuerpflichtige in Höhe des restlichen Teils des Klageanspruchs die Kosten trägt (§ 138 Abs. 1 FGO). Dies gilt trotz des Widerrufs der tatsächlichen Verständigung durch das FA auch im Streitfall, da die Kläger im Revisionsverfahren die Zurückweisung der Revision und damit die Bestätigung des der Klage in vollem Umfang stattgebenden Urteils des Finanzgerichts (FG) beantragt haben.
Die Entscheidung darüber, ob eine Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren notwendig war (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), wurde von den Klägern nicht beantragt. Zudem obliegt dieser Ausspruch nach ständiger Rechtsprechung dem FG (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Juli 1967 GrS 5-7/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56). Dies gilt auch in Fällen, in denen die übereinstimmenden Erklärungen zur Erledigung der Hauptsache erst vor dem BFH abgegeben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 1994 V R 128/85, BFH/NV 1995, 918).
Ende der Entscheidung
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