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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.1998
Aktenzeichen: X R 95/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 3 Satz 3
FGO § 125 Abs. 1 Satz 1
FGO § 125 Abs. 2
FGO § 136 Abs. 2
FGO § 144
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der für die Kläger und Revisionskläger (Kläger) aufgetretene Prozeßbevollmächtigte hatte im Einspruchsverfahren und zunächst auch vor dem Finanzgericht keine Vollmacht vorgelegt, dies dann allerdings am 14. April 1997 nachgeholt --für das Klageverfahren (wegen Versäumung der nach § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- gesetzten Ausschlußfrist) zwar verspätet, für das spätere Revisionsverfahren allerdings rechtswirksam (zu Form und Inhalt solcher Vollmachtsurkunden s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1998 VI R 88/97, BStBl II 1998, 445, Betriebs-Berater 1998, 884).

Die von den Klägern selbst erklärte Rücknahme der Revision (§ 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGO) war trotz des zugleich ausgesprochenen Widerrufs der Vollmacht und des vor dem BFH geltenden Vertretungszwangs rechtswirksam (vgl. dazu Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 62 Rz. 89 und 97, jeweils m.w.N.). Über die hieraus folgende Verfahrenseinstellung war aus Gründen der Rechtsklarheit durch förmlichen Beschluß zu entscheiden (vgl. Gräber, a.a.O., § 125 Rz. 7), ebenso aus denselben Gründen, abweichend von der Regel des § 144 FGO, über die auf § 136 Abs. 2 FGO beruhende Kostenfolge.



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