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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: X S 1/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 3
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 durch Urteil vom 16. August 2002 abgewiesen. Daraufhin haben die Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der erkennende Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen hat.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2003 haben die Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1993 auszusetzen. Zur Begründung machen sie geltend, aus der Beschwerdeschrift ergebe sich, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung bestünden.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hat keinen Erfolg.

Dadurch, dass der erkennende Senat die Beschwerde der Antragsteller wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen hat, ist das Urteil des FG rechtskräftig geworden (§ 116 Abs. 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Damit ist der im Hauptsacheverfahren angefochtene Einkommensteuerbescheid 1993 unanfechtbar geworden. Infolgedessen kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, die Voraussetzungen einer AdV (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO) lägen vor (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 14. September 1999 V S 7/99, BFH/NV 2000, 329, und vom 1. April 1998 V S 4/98, BFH/NV 1998, 1241, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 98 und 101).

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