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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.09.2005
Aktenzeichen: X S 1/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, SGB XII, EStG


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 116 Abs. 7
FGO § 142
ZPO § 114
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 121 Abs. 1
SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 1
SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 2
SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3
SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4
EStG § 9a Satz 1 Nr. 1a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Rechtsmittelgegner (das Finanzamt --FA--) lehnte im Einkommensteuerbescheid für 1997 den Antrag des Antragstellers, Klägers und Rechtsmittelführers (Antragsteller) auf Berichtigung der Bilanz ab. Der Einspruch und die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1997 hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision nicht zu.

Der Antragsteller legte durch seinen nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde ein, die auch innerhalb der Begründungsfrist begründet wurde. Persönlich beantragte der Antragsteller Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Die vorgeschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reichte er ein.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom heutigen Tag die Revision zugelassen.

II. Der Antrag ist begründet. Dem Antragsteller ist nach § 142 FGO in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die PKH in der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl für das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision wie für das sich gemäß § 116 Abs. 7 FGO nach Zulassung der Revision anschließende Revisionsverfahren PKH zu bewilligen und der Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang.

1. Für das Beschwerdeverfahren des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision in der Sache Einkommensteuer 1997 und das sich anschließende Revisionsverfahren ist PKH zu gewähren, da die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers Erfolg hat und das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und das sich anschließende Revisionsverfahren einen Rechtszug i.S. des § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO bilden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2004 VIII S 4/04 (PKH), BFH/NV 2004, 1289, m.w.N,; Brandis in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Tz. 25). Der Ausgang des Revisionsverfahrens ist ungewiss. Das reicht für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht i.S. von § 114 ZPO aus.

2. Im Hinblick auf den gemäß § 62a FGO bestehenden Vertretungszwang vor dem BFH war dem Antragsteller nach § 142 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO sein Steuerberater als Prozessbevollmächtigter beizuordnen.

3. Den Ausführungen des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist zu entnehmen, dass er die Kosten der Prozessführung selbst in Raten nicht aufzubringen vermag.

Von seinem monatlichen Bruttoeinkommen von 1 400 € sind nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a ZPO die in § 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) genannten Beträge in Höhe von zusammen 394,10 € (gerundet 395 €) abzusetzen. Die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII absetzbaren, mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben des Antragstellers ermittelt der Senat anhand des Werbungskostenpauschbetrags nach § 9a Satz 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 1/12 von 920 € = 77 € monatlich. Des Weiteren sind nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO der Betrag von 173 € und nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO der Betrag von 380 € nach der Zweiten Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 vom 23. März 2005 (BGBl I 2005, 924) abzusetzen. Weiter sind nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO nach dem vorgelegten Mietvertrag 360 € als Kosten der Unterbringung und der Heizung abzusetzen, so dass dem Antragsteller ein monatliches Einkommen von 15 € mit der Folge verbleibt, dass von ihm auch keine Ratenzahlung verlangt werden kann.

Ende der Entscheidung

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