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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.04.1999
Aktenzeichen: X S 1/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
FGO § 56
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 120 Abs. 2
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 117 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

In dem Hauptsacheverfahren wegen Einkommensteuer, Gewerbesteuermeßbetrags und Umsatzsteuer 1992 hat das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil vom 8. Dezember 1998 ist dem Antragsteller am 24. Dezember 1998 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 18. Januar 1999, das einen Poststempel vom 22. Januar 1999 21 Uhr trägt und das am 25. Januar 1999 beim FG eingegangen ist, beantragte der Antragsteller für ein von ihm als Revision bezeichnetes Rechtsmittel Prozeßkostenhilfe (PKH), da er völlig mittellos sei. Nach Gewährung der PKH werde ein Rechtsanwalt eine Begründung fertigen. Mit einem weiteren Schreiben, das am 26. Januar 1999 beim FG eingegangen ist ("Betr.: Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Revision"), legte er u.a. ergänzend formlos seine Mittellosigkeit und die Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau dar.

Der zulässige Antrag, für dessen Entscheidung der Bundesfinanzhof (BFH) zuständig ist (vgl. BFH-Beschluß vom 20. April 1988 X S 13/87, BFH/NV 1988, 728), ist unbegründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozeßgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozeßbeteiligte die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, nach dessen näherer Maßgabe vor dem BFH der in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses dargestellte Vertretungszwang zu beachten ist, gilt nicht für den Antrag auf PKH.

Der Senat geht davon aus, daß der Antragsteller PKH für das Verfahren beantragt, in dem er seine Rechte wahrnehmen kann, mithin auch für die Nichtzulassungsbeschwerde und für eine zulassungsfreie Revision. Indes bietet die mit einer solchen Beschwerde oder mit der Revision beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Senat kann offenlassen, ob das --gegebenenfalls durch eine hierzu befugte (postulationsfähige) Person einzulegende-- Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde und/oder der Revision schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Antrag auf PKH nicht innerhalb der für die Einlegung dieser Rechtsmittel vorgesehenen Fristen eingegangen ist und der Antragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben hat. Er braucht auch nicht zu prüfen, ob wegen der Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt werden und ob unter diesem Gesichtspunkt die genannte Erklärung noch nachträglich wirksam vorgelegt werden könnte (vgl. BFH-Beschluß vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62). Auch ein als fristgerecht eingelegt zu beurteilender Antrag auf PKH hätte keine Aussicht auf Erfolg.

Der mittellose Beteiligte muß alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare tun, um seinerseits die Hindernisse zu beseitigen, die einer rechtzeitigen und wirksamen Einlegung des Rechtsmittels, für das er PKH begehrt, im Wege stehen (BFH-Beschlüsse in BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62; vom 8. April 1987 X S 3/87, BFH/NV 1988, 179). Auch von dem (zunächst) auf sich allein gestellten Rechtsmittelführer muß u.a. verlangt werden, daß er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. hierzu BFH in BFH/NV 1988, 179). Das Gericht muß aus dieser Darstellung ersehen können, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 142 Rdnr. 14). Hierfür muß der Antragsteller zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO oder einen absoluten Revisionsgrund (§ 116 FGO) dartun (§ 115 Abs. 3 Satz 3, § 120 Abs. 2 FGO). Dies ist hier nicht geschehen.

Weder aus den Ausführungen des Antragstellers noch anderweitig ist ersichtlich, daß die Vorentscheidung mit einem absoluten Revisionsgrund behaftet wäre oder daß eine Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache Erfolg haben könnte. In der Sache selbst hatte das FG die Verwerfung der Einsprüche gegen den Einkommensteuer- und den Umsatzsteuerbescheid wegen Fristversäumnis als zutreffend bestätigt und die Klage gegen den Gewerbesteuermeßbescheid 1992 mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen, weil der Beklagte (das Finanzamt) einen auf 0 DM lautenden Änderungsbescheid vom 8. Juli 1998 erlassen hatte. Der Antragsteller hat nicht einmal überschlägig und summarisch dargelegt, daß ein Grund für die Zulassung der Revision --grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des BFH, Verfahrensmängel-- vorläge, noch aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für revisionsrechtlich anfechtbar hält. Er hat lediglich vorgetragen, das FG habe "fahrlässigerweise die unabweisbaren und zwingenden Fakten nicht berücksichtigt". Hiermit nimmt er offenbar sein Schreiben vom 4. Dezember 1998 in Bezug, das indes erst am 8. Dezember 1998 beim FG eingegangen ist und dem Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers um 15.45 Uhr vorgelegt wurde, nachdem bereits um 13.25 Uhr das klageabweisende Urteil verkündet worden war. Dieses Schreiben enthält nur Einwände gegen die sachliche Richtigkeit der nach einer Steuerfahndungsprüfung erlassenen Steuerbescheide; es befaßt sich nicht mit deren vom FG als entscheidungserheblich erachteten Bestandskraft infolge Ablaufs der Einspruchsfrist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Behauptung des Antragstellers zutrifft, er habe die Ladung zur mündlichen Verhandlung erst am 4. Dezember 1998 erhalten. Nach dem Inhalt der Postzustellungsurkunde ist die Ladung zum Termin vom 8. Dezember 1998 dem Kläger am 4. November 1998 persönlich ausgehändigt worden. Jedenfalls wird mit diesem Vortrag ein in den Verantwortungsbereich des FG fallender Verfahrensfehler nicht geltend gemacht.

Ende der Entscheidung

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