Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.03.2009
Aktenzeichen: X S 10/09 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 4
FGO § 115 Abs. 2
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
FGO § 142
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Antragsteller erzielte im Streitjahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Zudem machte er in seiner Einkommensteuererklärung Verluste aus einem Handel mit Obst, Gemüse, Blumen, Lebensmitteln und Geschenkartikeln geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) erkannte die Verluste nicht an, sondern berücksichtigte einen Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit in Höhe von 5 738,59 EUR. Die Klage des Antragstellers führte zu einer Verringerung des Gewinns um ca. 800 EUR. Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 15. Dezember 2008 5 K 2016/06 legte der Antragsteller zwar innerhalb der Beschwerdefrist Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er war jedoch nicht durch einen nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) befugten Bevollmächtigten vertreten.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist (26. Januar 2009) beantragte er mit einem beim Bundesfinanzhof (BFH) am 16. Februar 2009 eingegangenen Schreiben Prozesskostenhilfe (PKH). Dem Antrag war keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beigefügt.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH wird abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) liegen nicht vor. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Der Antragsteller hat es versäumt, den Antrag auf PKH innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen. Daher könnte ihm, selbst wenn PKH bewilligt würde, keine Wiedereinsetzung in die ohne zulässige Beschwerde abgelaufene Beschwerdefrist gewährt werden. Gründe, weshalb er den Antrag auf PKH verspätet gestellt hat, sind weder vorgetragen worden noch sind sie ersichtlich. Weiter steht der Bewilligung der PKH entgegen, dass der Antragsteller nicht die nach § 117 Abs. 2, 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Schließlich wird in dem Antrag auf PKH nicht dargelegt, weshalb das Urteil des FG unter Berücksichtigung des § 115 Abs. 2 FGO einer Überprüfung durch den BFH bedarf. Der Antrag enthält dazu keinerlei Ausführungen. Im Übrigen sind solche Gründe weder dem angefochtenen Urteil noch der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zu entnehmen.

2.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Ende der Entscheidung

Zurück