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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.1998
Aktenzeichen: X S 10/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 4
FGO § 115 Abs. 5 Satz 1
FGO § 130
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die vom Antragsteller wegen Einkommensteuer 1983 bis 1990 erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 30. April 1998 (für 1984 als unzulässig, im übrigen als unbegründet) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem Antragsteller am 14. August 1998 zugestellt worden.

Am Tag der Zustellung meldete sich der Antragsteller telefonisch bei der Geschäftsstelle des FG und teilte mit, er wolle Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen, könne dies aber zunächst nur (fern-)mündlich, weil er sich gerade zur Abreise in den schon lange geplanten Urlaub vorbereite. Er wurde darüber belehrt, daß das FG-Urteil wirksam nur schriftlich (auch per Telefax) angefochten werden könne.

Am 14. September 1998 (einem Montag) ging ein vom 11. September 1998 datiertes Schreiben beim FG ein, in dem der Antragsteller "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt, und zwar mit der Begründung, er habe seinen Rechtsberater weder vor der Abreise in den Urlaub noch nach seiner Rückkehr am 11. September, sondern erst "ab 14.09.98, dem Tag des Ablaufs der Rechtsmittelfrist", erreichen können. Die innerhalb dieser Frist einzureichende Begründung der unter den gegebenen Umständen allein in Betracht kommenden Nichtzulassungsbeschwerde habe binnen derart kurzer Zeit nicht erstellt werden können.

Den Wiedereinsetzungsantrag hat das FG unter Berufung auf den Senatsbeschluß vom 20. April 1988 X S 13/87 (BFH/NV 1988, 728) an den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeleitet, ohne eine (Nicht-)Abhilfeentscheidung zu treffen.

II. Der Antrag ist nicht wirksam gestellt worden. Er war daher ohne Sachentscheidung durch Senatsbeschluß abzulehnen.

1. Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 56 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach über den Antrag auf Wiedereinsetzung das Gericht entscheidet, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Versäumte Rechtshandlung ist hier die Nichtzulassungsbeschwerde, über die nach § 115 Abs. 5 Satz 1 FGO der BFH zu entscheiden hat.

2. Daß die nach § 115 Abs. 5 Satz 1 FGO vorgesehene Nichtabhilfeentscheidung des FG (s. auch § 130 FGO) hier nicht ergangen ist, steht dem Senatsbeschluß nicht entgegen. Die der Beschwerdeentscheidung für den Regelfall vorgeschaltete Prüfung des FG, ob abgeholfen werden kann, setzt die Möglichkeit einer positiven Entscheidung, d.h. ein zulässiges, zumindest ein rechtswirksames Rechtsschutzbegehren voraus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Mai 1984 VII B 84/83, BFHE 141, 116, BStBl II 1984, 562; vom 29. Juni 1989 V R 112/88, V B 72/89, BFHE 157, 308, BStBl II 1989, 850, und vom 19. Oktober 1989 VIII B 63/89, BFH/NV 1990, 582; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 66, § 130 Rz. 2; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 130 FGO Rz. 24; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 130 FGO Rz. 9, jeweils m.w.N. auch zu den z.T. abw. Meinungen). Daran fehlt es hier. Der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich für alle Verfahren vor dem BFH angeordnete Vertretungszwang, auf den der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils vom 30. April 1998 zutreffend hingewiesen wurde, gilt auch für die Stellung von Wiedereinsetzungsanträgen (s. BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 1978 VII R 36/78, BFHE 125, 248, BStBl II 1978, 523, und vom 6. November 1985 I R 150/85, BFH/NV 1986, 553; Gräber/ Koch, a.a.O., § 62 Rz. 86).

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