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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.04.2002
Aktenzeichen: X S 12/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe:
I. Der Antragsteller hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. Oktober 2001 15 K 614/98 G wegen Gewerbesteuermessbetrag 1992 Beschwerde erhoben (Aktenzeichen X B 201/01).
Er hat beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Bescheids auszusetzen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.4.2002 in der Sache X B 201/01 (nicht veröffentlicht) die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Antrag ist unzulässig.
Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung soll ein Steuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Eine Aussetzung der Vollziehung kommt wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67; vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 69 Rz. 101, m.w.N.). Das ist hier der Fall; durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Sache rechtskräftig entschieden und damit der angefochtene Bescheid unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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