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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.03.1999
Aktenzeichen: X S 13/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 351 Abs. 2 | |
FGO § 42 | |
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 6 Satz 1 u. 2 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 6 |
Gründe
I. Gegen den Gewerbesteuerbescheid für 1993, der vom Antragsgegner (Finanzamt --FA I--) am 27. November 1997 dem Antragsteller gegenüber erlassen worden war, hatte dieser Klage mit dem Einwand erhoben, er habe im Zuständigkeitsbereich des FA I keine Betriebsstätte unterhalten. Die Klage ist vom Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 30. September 1998 unter Hinweis auf § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 42 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit der Begründung abgewiesen worden, der angefochtene Bescheid beruhe auf einem Bescheid des FA II über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1993 und dessen Zerlegung vom 16. April 1997. Einwände hiergegen könnten nur diesem Grundlagenbescheid, nicht aber dem hieran gebundenen Gewerbesteuerbescheid gegenüber geltend gemacht werden.
Das klageabweisende Urteil hat der Antragsteller mit der Revision und die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen. Beide Rechtsmittel wurden als unzulässig verworfen.
Den auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheids vom 27. November 1997 gerichteten Antrag hat das FG durch Beschluß vom 7. Mai 1998 mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids zurückgewiesen, ohne die Beschwerde hiergegen zuzulassen. Mit demselben Begehren und im wesentlichen mit unveränderter Begründung wendet sich der Antragsteller nunmehr im Zusammenhang mit den zuvor genannten Rechtsmitteln an den Bundesfinanzhof (BFH).
Das FA ist dem Antrag entgegengetreten.
II. Der Antrag ist unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzinteresse.
Zwar kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich auch dann beim BFH als dem Gericht der Hauptsache beantragt werden, wenn das FG ein solches Begehren zuvor abgelehnt hat (BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535, und vom 25. März 1998 IX S 27/97, BFH/NV 1998, 1115). Nach § 69 Abs. 6 Satz 1 und 2 FGO aber ist ein Beteiligter nur befugt, die Änderung oder Aufhebung eines zu einem AdV-Antrag ergangenen Gerichtsbeschlusses zu beantragen, wenn er sich auf veränderte oder im früheren Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände beruft (BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 1994 VIII B 101/94, BFH/NV 1995, 611, 612 f., und in BFH/NV 1998, 1115). Das gilt erst recht in Fällen, in denen sonst die Regelung des § 128 Abs. 3 FGO unterlaufen werden könnte, nach der die Beschwerde gegen den eine Aussetzung ablehnenden Beschluß des FG nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat (BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 1115).
Einen Gesichtspunkt, der die ablehnende Entscheidung des FG vom 7. Mai 1998 i.S. des § 69 Abs. 6 FGO als korrekturbedürftig erscheinen lassen könnte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Sein Begehren war daher ohne Sachprüfung abzulehnen.
Ende der Entscheidung
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