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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: X S 14/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat in der Hauptsache die Klage der Antragsteller als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die dagegen von den Antragstellern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der angerufene Senat mit Beschluss vom heutigen Tag X B 96/05 als unbegründet zurückgewiesen.

Nach vorheriger Ablehnung durch den Antragsgegner (Finanzamt --FA--) haben die Antragsteller am 9. März 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren streitigen Einkommensteuerbescheides 1998 "in Höhe des sich bei Ansatz der streitigen Werbungskosten ... von DM 18.057,00 ergebenden Einkommensteuerminderungsbetrags ..." begehrt.

Das FA beantragt, den Antrag auf AdV abzulehnen.

II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt.

1. Wird der Antrag auf AdV --wie im vorliegenden Fall-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides nur dann bestehen, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Hierzu wird auf den Beschluss des angerufenen Senats vom heutigen Tage X B 96/05 verwiesen.

Im Übrigen kann der Antrag auf AdV auch deswegen keinen Erfolg haben, weil das Urteil des FG durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist (§ 116 Abs. 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Damit ist auch der angefochtene Steuerbescheid unanfechtbar geworden. Infolge dessen können ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Beschlüsse vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301; vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259; vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181; vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz. 101, m.w.N.).

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