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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: X S 14/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 4
FGO § 128 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Antragsteller wandte sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 2. Januar 2009. In diesem lehnte das FG es ab, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Mit seiner Beschwerde machte er geltend, ihm stehe PKH zu. Diese Beschwerde verwarf der angerufene Senat durch Beschluss vom 17. März 2009 als unzulässig. Eine Beschwerde sei gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Verfahren der PKH nicht statthaft. Auch habe der Antragsteller den gemäß § 62 Abs. 4 FGO vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwang nicht beachtet. Hierauf beantragt der Antragsteller mit Schreiben vom 6. April 2009, den vorstehend genannten Beschluss aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trägt er lediglich vor, sein Rechtsmittel sei zulässig. Er sei zudem berechtigt, sich selbst vor dem BFH zu vertreten. Auch erhebe er (gegen den Senat) Dienstaufsichtsbeschwerde.

II.

Das Begehren des Antragstellers ist als Gegenvorstellung auszulegen. Diese ist mangels substantiierten Vortrags unzulässig.

1.

Die Einwendungen des Antragstellers gegen den unanfechtbaren Beschluss des angerufenen Senats vom 17. März 2009 sind als Gegenvorstellung auszulegen. Wird wie hier nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat gerügt, sondern wird vorgebracht, der Senatsbeschluss sei aus anderen Gründen fehlerhaft, ist eine solche Eingabe als Gegenvorstellung zu würdigen (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VI S 18/05, BFH/NV 2006, 764).

Diese Gegenvorstellung ist unzulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Rechtsbehelf überhaupt statthaft ist (vgl. hierzu Vorlagebeschluss des BFH vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60). Jedenfalls ist ein solcher Rechtsbehelf, seine Statthaftigkeit unterstellt, nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76). Solche Einwendungen hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Insbesondere zeigt sein Vortrag keine greifbare Gesetzeswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung auf. Soweit er geltend macht, er könne sich vor dem BFH selbst vertreten, wird er erneut auf § 62 Abs. 4 FGO hingewiesen.

Die Unzulässigkeit der Gegenvorstellung ergibt sich zudem aus § 62 Abs. 4 FGO. Denn eine Gegenvorstellung unterliegt, ihre Statthaftigkeit unterstellt, dem Vertretungszwang, wenn für die beanstandete Entscheidung des BFH ihrerseits Vertretungszwang gilt (BFH-Beschluss vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848).

2.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474).



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