Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.10.2005
Aktenzeichen: X S 17/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FördG, EStG, AO 1977, FGO, ZPO


Vorschriften:

FördG § 7
EStG § 10e
AO 1977 § 172
AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c
AO 1977 § 173
FGO § 142
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragsteller wurden in den Streitjahren 1991 bis 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die von den Antragstellern in den Streitjahren geltend gemachten Aufwendungen zur Sanierung eines Gebäudes berücksichtigte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) nur teilweise nach § 7 des Fördergebietsgesetzes. Im Rahmen der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage schätzte das FA zur Ermittlung des Abzugsbetrags nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Herstellungskosten, da die Antragsteller diese nicht belegmäßig nachweisen konnten. Grundlage hierfür war eine Verkehrswertermittlung durch den Bausachverständigen des FA zum 1. Juli 1990, bei der er Normalherstellungskosten von 19 DM pro Kubikmeter umbauten Raums zugrunde legte.

Nach Erlass entsprechender Änderungsbescheide für die Jahre 1991 bis 1993 erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Nachdem das FA bei der Einheitswertfeststellung des fraglichen Grundstücks von einem durchschnittlichen Raummeterpreis von 24 DM pro Kubikmeter für ein Einfamilienhaus ausging, beantragen die Antragsteller die Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1991 bis 1993 nach § 173 der Abgabenordnung (AO 1977). Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab. Die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift seien nicht erfüllt. Insbesondere fehle es an einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache i.S. von § 173 AO 1977. Weder die Bewertung der Baumaßnahmen anlässlich der Feststellung des Verkehrswerts zum 1. Juli 1990 noch die Bewertung der Baumaßnahmen im Rahmen des Einheitswertverfahrens noch die damit zusammenhängende Schätzung eines DM-Betrages für den --unstreitigen-- umbauten Raum seien Tatsachen i.S. von § 173 AO 1977.

Mit ihrem --innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen-- Schreiben begehren die Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision. Die Kenntnis des zutreffenden Einheitswerts sei eine neue Tatsache i.S. von § 173 AO 1977. Zumindest sei eine Korrektur der bestandskräftigen Steuerfestsetzungen nach § 172 AO 1977 möglich, da sie durch das unrichtige Gutachten über den wahren Wert des Gebäudes arglistig getäuscht worden seien. Nach Ablauf der Beschwerdefrist haben die Antragsteller eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten amtlichen Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang (§ 78 Abs. 3, § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschluss vom 27. Januar 2003 II S 2/01 (PKH), BFH/NV 2003, 793).

2. Den Antragstellern kann PKH schon deshalb nicht gewährt werden, weil sie ihre Mittellosigkeit nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck abgegebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt und durch entsprechende Belege nachgewiesen haben. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die rechtzeitige Vorlage des Formblatts Voraussetzung für die Gewährung der PKH (z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 2000 VI S 5/00, BFH/NV 2000, 1490; vom 28. April 2004 VII S 9/04, BFH/NV 2004, 1288, und vom 21. Mai 2004 V S 12/03 (PKH), juris Nr: STRE200450912, jeweils m.w.N.). Zwar hat es der erkennende Senat im Beschluss vom 14. Oktober 2003 X S 9/03 (PKH) --BFH/NV 2004, 221-- dahingestellt sein lassen, ob die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden muss. Nach erneuter Prüfung bestehen gegen die Notwendigkeit, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Beschwerdefrist vorzulegen, jedoch keine durchgreifenden Bedenken (vgl. Beschluss vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH)). Im Hinblick darauf, dass das Formblatt nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf PKH beizufügen ist und sich ein Antragsteller über dieses formale Erfordernis ggf. auch beim Prozessgericht erkundigen kann, ist die Vorlage des Formblatts zusammen mit dem Antrag auf PKH oder jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist zumutbar (vgl. auch BFH-Beschluss vom 26. November 2004 III S 16/04 (PKH), BFH/NV 2005, 572; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Februar 2000 2 BvR 106/00, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2000, 1409).

3. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller ohne ihr Verschulden gehindert waren, das Formblatt rechtzeitig einzureichen (§ 56 FGO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass bei der gebotenen summarischen Beurteilung des Vortrags der Antragsteller, des FG-Urteils und der Akten kein Grund für die Zulassung der Revision ersichtlich ist. Das FG hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH erkannt, dass im Streitfall die von den Antragstellern durchgeführten Baumaßnahmen und die damit zusammenhängenden Aufwendungen Tatsachen i.S. des § 173 AO 1977 sind. Es hat zudem rechtsfehlerfrei entschieden, dass weder die Bewertung der Baumaßnahmen anlässlich der Feststellung des Verkehrswerts noch die Bewertung der Baumaßnahmen im Rahmen der Einheitsbewertung sowie die damit verbundene Schätzung eines DM-Betrags für den umbauten Raum Tatsachen i.S. des § 173 AO 1977 darstellen. Eine Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c AO 1977 scheidet schon deshalb aus, weil nicht die Antragsteller den Erlass der geänderten Einkommensteuerbescheide der Jahre 1991 bis 1993 durch unlautere Mittel erwirkt haben. Zudem ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten des FA bzw. des FG. Einer Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Jahre 1991 bis 1993 dürfte außerdem die Festsetzungsverjährung entgegen stehen.

5. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; BFH-Beschluss vom 17. September 2002 X S 4/02 (PKH), BFH/NV 2003, 73).

Ende der Entscheidung

Zurück