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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.2004
Aktenzeichen: X S 19/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 155
ZPO § 78b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung nicht vorliegen.

Nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Prozessgericht im Anwaltsprozess einem Beteiligten auf Antrag zur Wahrnehmung seiner Rechte eine vertretungsberechtigte Person beizuordnen. Voraussetzung ist, dass der Beteiligte einen zur Vertretung bereiten Prozessbevollmächtigten nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Vorliegend bringt der Antragsteller vor, von den sechs von ihm um Vertretung ersuchten Rechtsanwälten seien zwei aus zeitlichen Gründen nicht zur Übernahme des Mandats in der Lage gewesen; die übrigen vier --darunter auch sein bisheriger Prozessbevollmächtigter-- seien zwar zur Vertretung bereit gewesen, aber nur unter der Voraussetzung der Vereinbarung eines Honorars, das oberhalb der gesetzlichen Gebühren liege, samt sofortiger Vorschusszahlung.

Mit diesem Vorbringen macht der Antragsteller nicht geltend, keinen zu seiner Vertretung bereiten Prozessbevollmächtigten gefunden zu haben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) rechtfertigt --außerhalb des Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe-- selbst das finanzielle Unvermögen einer Partei zur Zahlung eines Vorschusses an einen Prozessbevollmächtigten die Beiordnung eines Notanwalts nicht (BGH-Beschlüsse vom 25. Januar 1966 V ZR 166/63, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1966, 780; vom 23. Mai 1989 XI ZR 144/88, Juris-KORE 4178 38912; vom 13. April 1994 XII ZR 222/93, Juris-KORE 5770 99500, und vom 7. Dezember 1999 VI ZR 219/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 850). Vorliegend hat der Antragsteller noch nicht einmal vorgetragen, zur Zahlung des geforderten Honorarvorschusses nicht in der Lage zu sein, was angesichts der Höhe der im angefochtenen Urteil des Finanzgerichts festgestellten Einkünfte aus Kapitalvermögen und der diesen Einkünften zugrunde liegenden Anlagemittel auch fernliegend wäre.

Die Beiordnung eines Notanwalts ist in Fortführung dieser Grundsätze auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Antragsteller nicht bereit ist, seinem Prozessbevollmächtigten ein Honorar zu zahlen, das den sich nach der jeweils maßgeblichen Gebührenordnung ergebenden Betrag übersteigt (im Ergebnis ebenso Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 5. Juni 2003 9 A 2240/03, NJW 2003, 2624).

Würde allein die fehlende Bereitschaft, ein über den gesetzlichen Gebühren liegendes Pauschalhonorar zu zahlen, stets die Beiordnung eines Notanwalts rechtfertigen, würde der gesetzgeberische Wille unterlaufen, solche Honorarvereinbarungen zuzulassen: § 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) lässt die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ausdrücklich zu, während § 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung im Gegenteil die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung untersagt. Wenn die Forderung einer höheren Vergütung stets einen Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts begründen würde, wären Honorarvereinbarungen auch für Tätigkeiten mit hohem Schwierigkeitsgrad, aber geringem Streitwert kaum noch durchsetzbar, was zu der dargestellten Wertung des Gesetzgebers in Widerspruch stehen würde.

Dass die Honorarforderung der vom Antragsteller um Vertretung ersuchten Rechtsanwälte die für derartige Vereinbarungen bestehenden gesetzlichen Grenzen (vgl. insbesondere §§ 134, 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3 BRAGO) nicht einhält, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Antragsteller selbst behauptet.

Gerichtsgebühren sind für das Verfahren über den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts in Ermangelung eines gesetzlichen Gebührentatbestands nicht zu erheben.

Ende der Entscheidung

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