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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: X S 2/01
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 164 Abs. 2
FGO § 73 Abs. 1
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
X S 1/01 X S 2/01

Gründe:

I. Für das Streitjahr 1991 hat der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) am 17. März 1997 nach wiederholten vorangegangenen, hier nicht interessierenden Korrekturen den Einkommensteuerbescheid gegenüber den Antragstellern zu 1 und den Gewerbesteuermessbescheid gegenüber dem Antragsteller zu 2, jeweils gestützt auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977), ein weiteres Mal (unter Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts) geändert. Dabei wurden nunmehr die gesamten Entschädigungsleistungen in die jeweilige Bemessungsgrundlage einbezogen, die dem Antragsteller, der als Bauträger tätig ist und seinen Gewinn durch Vermögensvergleich ermittelt, für die Enteignung von Grundstücken gezahlt worden waren, die er 1980 und 1981 zur Bebauung mit einem Feriendorf erworben hatte. Die gegen diese Änderungen am 15. April 1997 (Eingangsdatum beim FA) eingelegten Einsprüche führten in den Einspruchsentscheidungen vom 18. Juli 1997 nur zu Teilerfolgen hinsichtlich der Höhe, mit denen die Entschädigung jeweils berücksichtigt wurde.

Die hiergegen erhobenen Klagen hat das Finanzgericht durch Urteile vom 14. Juli 2000 abgewiesen. Hierauf wird ebenso Bezug genommen wie auf den Beschluss X B 129 und 130/00 vom heutigen Tage (BFH/NV 2001, 1444), mit dem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger zurückgewiesen hat.

Unter Berufung auf diese Rechtsmittel haben die Antragsteller (nach erfolglosen Bemühungen beim FA) Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Bundesfinanzhof (BFH) beantragt. Sie haben ergänzend zu ihrem Vorbringen in den Beschwerdeverfahren zur Begründung ihres vorläufigen Rechtsschutzbegehrens vorgetragen, die Bescheide vom 17. März 1997 hätten --ihren Erläuterungen zufolge-- jeweils nur die allerersten für 1991 ergangenen Bescheide vom 29. November 1993 geändert; die zeitlich dazwischen liegenden Änderungsbescheide (vom 11. März 1996 und 28. Januar 1997) seien, da unangefochten geblieben, von dieser Korrektur nicht betroffen. Insoweit sei daher Verjährung eingetreten. Dieser Rechtszustand werde zudem von den Einspruchsentscheidungen bestätigt. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ergäben sich außerdem aus dem Umstand, dass --ungeachtet der unterschiedlichen Rechtspositionen-- im Hinblick auf das mit den verschiedenen wegen der Enteignung und der Enteignungsentschädigung geführten Prozessen verbundene Prozesskostenrisiko eine Rückstellung hätte gebildet werden müssen.

Im Umfang der in der Hauptsache streitigen Steuer- bzw. Messbetragsfestsetzung beantragen die Antragsteller AdV der angefochtenen Bescheide.

Das FA beantragt, die begehrte AdV zu versagen.

II. Die vom Senat in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträge haben keinen Erfolg. Sie sind unbegründet, soweit die Antragsteller sich auf ihr Vorbringen in den Beschwerdeverfahren berufen, weil insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, die allein nach § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO als Rechtfertigung für die erstrebte AdV in Betracht kommen, nicht gegeben sind. Dies ergibt sich aus dem zuvor zitierten Senatsbeschluss. Soweit die Antragsteller ihre Einwände in diesem Verfahren "ergänzen", können sie hiermit im AdV-Verfahren wegen der mit Zurückweisung der Beschwerden eingetretenen Unanfechtbarkeit der in Frage stehenden Steuerverwaltungsakte nicht mehr gehört werden (BFH in ständiger Rechtsprechung, s. z.B. Beschlüsse vom 10. Dezember 1999 XI S 13/99, BFH/NV 2000, 481, und vom 3. Mai 2000 II S 10/99, BFH/NV 2000, 1477; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1977, § 69 Rz. 88, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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