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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.09.2003
Aktenzeichen: X S 2/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 142
ZPO § 114
ZPO § 418 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers gegen die angefochtenen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 1998, in denen die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen geschätzt wurden, als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Gegen das FG-Urteil hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Der Antrag auf PKH ist unbegründet.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für seinen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 142 Rz. 11, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

2. Nach diesen Maßstäben kann dem Antragsteller PKH nicht bewilligt werden, weil die von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn der Antragsteller hat die von ihm im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei summarischer Prüfung nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) --im Folgenden: FGO n.F.-- (BGBl I 2000, 1757) gebotenen Weise dargelegt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH muss der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache --abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall ihrer Offenkundigkeit-- schlüssig darlegen. Eine solche schlüssige Darlegung erfordert auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2.FGOÄndG, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwieweit diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32, m.w.N.; ferner Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2001, 312, 315, m.w.N.).

Existiert zu dieser Frage bereits eine höchstrichterliche Rechtsprechung, so muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 33). Hierzu muss er substantiiert vortragen, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere, welche neuen und gewichtigen, vom BFH bislang noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und/oder in der Literatur gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, a.a.O., m.w.N.).

b) Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung des Antragstellers bei kursorischer Prüfung nicht. Es fehlt bereits an der gebotenen Herausarbeitung einer abstrakten, über den vom FG entschiedenen Einzelfall hinaus für die Allgemeinheit bedeutsamen Rechtsfrage.

Die vom Antragsteller aufgeworfene "Frage, welche Erfordernisse an den Zustellungsakt selbst zu stellen sind" und sein daran angefügter, nicht näher erläuterter Hinweis, diese Frage berühre "nicht nur den vorliegenden Prozess, sondern (sei) von grundsätzlicher Bedeutung, weil eine Vielzahl von Empfangsberechtigten im Rahmen von Postzustellungen betroffen (seien)", reicht hierfür nicht aus.

Selbst wenn man aber diese Äußerungen unter Hinzunahme der weiteren --fallbezogenen-- Ausführungen des Antragstellers zur substantiierten Herausarbeitung einer abstrakten (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage genügen ließe, fehlte es nach summarischer Prüfung jedenfalls an der erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit zu den im Streitfall entscheidungsrelevanten Fragen der Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Niederlegung sowie zu den Anforderungen an den Gegenbeweis bezüglich der in der Postzustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde i.S. von § 418 Abs. 1 ZPO bekundeten Tatsachen.

Zu diesen Fragen existiert eine umfangreiche Rechtsprechung sowohl des BFH als auch der anderen obersten Bundesgerichte (vgl. z.B. die zahlreichen Nachweise aus der Rechtsprechung bei Gräber/Koch, a.a.O., § 53 Rz. 31 bis 35; ferner bei Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 3 VwZG Rz. 1 bis 13 und 36 bis 41). Angesichts dessen hätte es näherer Erläuterungen darüber bedurft, zu welchen im Streitfall entscheidungserheblichen Problemen trotz dieser Rechtsprechung weiterer Klärungsbedarf bestehe. Daran fehlt es.

Im Kern erschöpft sich die Beschwerdebegründung des Antragstellers --nach Art einer Revisionsbegründung-- in kritischen Äußerungen darüber, dass und warum die vom FG vorgenommene rechtliche Beurteilung und tatsächliche Würdigung des Streitfalles unrichtig sei. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen indes für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24 und § 116 Rz. 34, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für Fehler bei der Würdigung von Tatsachen, die allenfalls aufgrund einer (hier nicht erhobenen) Verfahrensrüge zur Zulassung der Revision führen können (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 27, m.w.N.).

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Der erfolglose Antrag auf PKH löst keine Gerichtsgebühren aus (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 142 Rz. 34, m.w.N.).

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