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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: X S 2/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 2
FGO § 133a Abs. 2 Satz 6
EStG § 10f
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 X B 183/06 hat der angerufene Senat die Beschwerde der Rügeführer wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 25. September 2006 8 K 4625/04 E als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss haben die Rügeführer die vorliegende Anhörungsrüge erhoben. In ihrer ausführlichen Begründung legen sie insbesondere dar, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2001 rechts- und verfassungswidrig sei. Des Weiteren nehmen sie Bezug auf verschiedene in Abschrift beigefügte Klageschriften und Anträge an das Niedersächsische FG betreffend die Az. ..., ... und ...

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Nach dieser Bestimmung muss der Rügeführer insbesondere schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 183/06) nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).

Daran fehlt es im Streitfall. Die umfänglichen Ausführungen der Rügeführer erschöpfen sich im Kern in einer Darlegung ihres materiell-rechtlichen Begehrens, eine Förderung ihres Wohnens nach § 10f des Einkommensteuergesetzes zu erlangen. Diesen Ausführungen lässt sich hingegen weder ausdrücklich noch konkludent entnehmen, dass und aus welchen Gründen der Beschluss des angerufenen Senats vom 19. Dezember 2006 X B 183/06 auf einer Verletzung des Rechts der Rügeführer auf Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 96 Abs. 2 FGO beruhen soll.

2. Aus den unter 1. genannten Gründen kann auch der Antrag der Rügeführer, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen (§ 133a Abs. 6 i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO), keinen Erfolg haben.

3. Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an.

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