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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: X S 2/09 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde im Streitjahr 2006 im Wege der Schätzung veranlagt. Seinen Einspruch verwarf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) als unzulässig. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 28. Oktober 2008 13 K 228/08 wurde ihm am 11. November 2008 zugestellt. Dagegen legte er mit einem beim Bundesfinanzhof (BFH) am 11. Januar 2009 eingegangenen Telefax Nichtzulassungsbeschwerde ein, ohne durch einen nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) befugten Bevollmächtigten vertreten zu sein. Zugleich beantragte er Bewilligung der Prozesskostenhilfe (PKH). Dem Antrag war keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beigefügt.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH wird abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) liegen nicht vor. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Der Antragsteller hat es versäumt, den Antrag auf PKH innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen. Daher könnte ihm, selbst wenn PKH bewilligt würde, keine Wiedereinsetzung in die ohne zulässige Beschwerde abgelaufene Beschwerdefrist gewährt werden. Gründe, weshalb er den Antrag auf PKH verspätet gestellt hat, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Weiter steht der Bewilligung der PKH entgegen, dass der Antragsteller nicht fristgerecht die nach § 117 Abs. 2, 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Schließlich erfüllt der Antrag auf PKH das auch von einem mittellosen Beteiligten geforderte Mindestmaß an Darlegung der Gründe nicht, weshalb das Urteil des FG unter Berücksichtigung des § 115 Abs. 2 FGO einer Überprüfung durch den BFH bedarf. Der Antrag enthält dazu keinerlei Ausführungen, sondern gibt nur die Rechtsauffassung des Antragstellers zur Frage der Rechtzeitigkeit seines Einspruchs wieder. Im Übrigen sind Revisionszulassungsgründe weder dem angefochtenen Urteil noch der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zu entnehmen.

2.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Ende der Entscheidung

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