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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.01.2007
Aktenzeichen: X S 22/06 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 121 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 142
FGO § 142 Abs. 1
FGO § 142 Abs. 2
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Gegen den Antragsteller ergingen für die Streitjahre 2000 bis 2004 Gewerbesteuermessbescheide. Die Besteuerungsgrundlagen wurden hierbei geschätzt. Über die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide ab. Mit seinem im Anschluss hieran beim FG gestellten AdV-Antrag machte der Antragsteller geltend, er könne für die Streitjahre keine zutreffenden Steuererklärungen abgeben. Die Steuerfahndung habe die hierfür erforderlichen Unterlagen beschlagnahmt.

Das FG hat den AdV-Antrag durch Beschluss vom 23. August 2006 abgelehnt. Es hat gegen seinen Beschluss keine Beschwerde zugelassen. Der Antragsteller habe keine Aufzeichnungen seiner Einnahmen geführt und gegen die Feststellungen der Steuerfahndung keine substantiierten Einwendungen erhoben. Der Hinweis des Antragstellers, wonach seine Unterlagen beschlagnahmt worden seien, genüge nicht, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu begründen. Zudem seien dem Antragsteller am 10. Juli 2006 seine sämtlichen persönlichen Unterlagen ausgehändigt worden.

Mit Schreiben vom 5. September 2006 legte der Antragsteller persönlich gegen den Beschluss "Einspruch" ein. In einem weiteren Schreiben vom 28. November 2006 trug er vor, die von der Steuerfahndung beschlagnahmten Unterlagen seien ihm trotz Anforderung nicht zurückgegeben worden. Ohne diese Unterlagen könne er keine Steuererklärung abgeben. Ferner beantragte er in diesem Schreiben, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihm einen Notanwalt beizuordnen.

II. Der Antrag wird abgelehnt.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO). Die Erklärung ist auf amtlichem Vordruck abzugeben (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO).

a) Der Antrag ist bereits deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Vordruck abgegeben hat. Der bloße Hinweis des Antragstellers, er erhalte monatlich 518 € Rente, genügt nicht. Auch bedurfte es keiner Belehrung des Antragstellers über das formale Erfordernis des § 117 Abs. 2 ZPO (Senatsbeschluss vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249).

b) Zudem hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht. Dabei kein offenbleiben, ob sich die fehlende Erfolgsaussicht bereits daraus ergibt, dass der Antragsteller seine gegen die ablehnende AdV-Entscheidung gerichtete Beschwerde nicht durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. des § 62a FGO erhoben hat (zum Vertretungszwang vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 129 Rz 3; zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung dieses Erfordernisses vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2006 X S 7/06 (PKH), juris).

Denn die Beschwerde kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht zulässig ist. Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung über die AdV die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Auch kann die Entscheidung des FG, die Beschwerde nicht zuzulassen, nicht mit der Beschwerde angefochten werden (BFH-Beschluss vom 18. Januar 2006 XI B 135/05, BFH/NV 2006, 959).

2. Da dem Antragsteller keine PKH zu bewilligen ist, kommt auch eine Anordnung, ihm gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO einen Rechtsanwalt seiner Wahl oder gemäß § 142 Abs. 2 FGO einen Steuerberater zuzuordnen, nicht in Betracht.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 142 Rz 93, unter Hinweis auf § 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 1 Teil 6 des Gerichtskostengesetzes).

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