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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: X S 23/05 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 116 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 580 | |
ZPO § 579 | |
ZPO § 579 Nr. 7b | |
FGO § 62a | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 142 |
Gründe:
I. Der Antragsteller hatte vor dem Finanzgericht (FG) in dem unter dem Aktenzeichen ... geführten Verfahren nur einen Teilerfolg erzielt. Seinen damaligen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG in jenem Verfahren hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 abgelehnt.
Die mit Schreiben vom 3. Juni 2005 vom Antragsteller begehrte Wiederaufnahme des unter dem Aktenzeichen ... geführten Verfahrens wies das FG mit Urteil vom 15. September 2005 unter dem Aktenzeichen ... ab, ohne die Revision zuzulassen.
Das FG verneinte das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen sowohl für eine Nichtigkeitsklage nach § 579 der Zivilprozessordnung (ZPO) wie für eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers, ihm sei Akteneinsicht verweigert worden, habe er dazu jederzeit Gelegenheit gehabt, ohne sie jedoch zu nutzen. Soweit der Antragsteller auf die Möglichkeit verwiesen habe, Rechnungen beizubringen, müsse ihm das Fehlen der Voraussetzung für den Restitutionsgrund des § 579 Nr. 7b ZPO, dass ihm die Existenz oder der Verbleib der Rechnungen trotz aller zumutbaren Sorgfalt bislang nicht bekannt gewesen sei, entgegengehalten werden.
Dagegen beabsichtigt der Antragsteller, die Zulassung der Revision zu beantragen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat er innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, ihm PKH zu bewilligen.
Zur Begründung bringt er vor, die Behauptung des FG, er habe Akteneinsicht erhalten, sei falsch. Des Weiteren macht er Fehler des früheren Urteils des FG geltend.
II. Der Antrag auf PKH ist unbegründet.
1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO).
2. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil die mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
a) Dies folgt zwar noch nicht allein daraus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO durch eine vor dem BFH vertretungsbefugte Person oder Gesellschaft i.S. des § 62a FGO erhoben worden ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel, das dem Vertretungszwang unterliegt, wirksam zu erheben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt werden. Das erfordert allerdings, dass der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare unternimmt, um das --hier in seiner Mittellosigkeit liegende-- Hindernis zu beheben. Er muss innerhalb dieser Frist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen (ausführlich BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1985 I B 44/85, BFH/NV 1986, 557, unter 3. a; ferner BFH-Beschlüsse vom 8. April 1987 X S 3/87, BFH/NV 1988, 179; vom 15. April 1999 X S 1/99, BFH/NV 1999, 1355, und vom 17. September 2002 X S 4/02 (PKH), BFH/NV 2003, 73).
b) Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen. Denn unabhängig davon, welche Anforderungen der Antragsteller erfüllen muss, führt eine Prüfung seines Vorbringens zu dem Ergebnis, dass keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt.
Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein Verfahrensmangel wird weder aus den Ausführungen des Antragstellers noch nach Aktenlage erkennbar. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordern würde.
c) Das FG hat festgestellt, dass Wiederaufnahmegründe nicht vorliegen. Der Antragsteller hat hierzu lediglich die Überlegungen wiederholt, mit denen er sein Wiederaufnahmebegehren begründet hatte. Dem lässt sich kein Grund für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 FGO entnehmen, sondern allenfalls die Rüge einer materiell-rechtlich fehlerhaften Entscheidung. Eine solche rechtfertigt jedoch keine Revisionszulassung. Sie käme nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung des FG, die Wiederaufnahme des Verfahrens abzulehnen, als objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25). Das ist vor dem Hintergrund der Begründung des Wiederaufnahmeantrags durch den Antragsteller nicht zu erkennen und vom Antragsteller auch nicht vorgebracht.
Ende der Entscheidung
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