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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: X S 24/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat in der Hauptsache die Klage der Antragstellerin als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die dagegen von der Antragstellerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der angerufene Senat mit Beschluss vom heutigen Tag X B 153/07 als unbegründet zurückgewiesen.
Nach vorheriger Ablehnung durch den Antragsgegner (Finanzamt --FA--) hat die Antragstellerin am 31. August 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren streitigen Einkommensteuerbescheide 1992 und 1994 begehrt.
Das FA beantragt, den Antrag auf AdV abzulehnen.
II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt.
Wird der Antrag auf AdV --wie im vorliegenden Fall-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur dann bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision zu rechnen ist (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Hierzu wird auf den Beschluss des angerufenen Senats vom heutigen Tag X B 153/07 verwiesen.
Im Übrigen kann der Antrag auf AdV auch deswegen keinen Erfolg haben, weil das Urteil des FG durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist (§ 116 Abs. 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Damit sind auch die angefochtenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301; vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259; vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181; vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz 101, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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