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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.09.2008
Aktenzeichen: X S 25/08 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 116 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 117
ZPO § 117 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142
FGO § 142 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragsteller sind Eheleute, die für das Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Gegen sie wurde wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer 1997 bis 2002 vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (FA FuSt) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das FA FuSt führte eine Fahndungsprüfung durch und stellte im Rahmen einer Durchsuchung der Wohnräume der Antragsteller Unterlagen sicher. Hierunter befand sich auch ein Block mit Reisekostenabrechnungen. Ein mit "Reisekostenabrechnungen" überschriebenes Papier ist mit einer Nr. 3 versehen. Der Antragsteller hatte handschriftliche Aufzeichnungen für die Zeit vom 1. November bis 30. November 2003 vorgenommen. Dabei wurde jeweils der Wochentag, die Nummer des Tages im November, das Reiseziel und die jeweilige Stundenzahl angegeben. Hieraus zog das FA FuSt und ihm folgend das beklagte Finanzamt (FA) den Schluss, dass der Antragsteller entgegen den Angaben in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003, in der keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt waren, gewerbliche Einkünfte erzielt hatte. Das FA setzte deshalb in dem für dieses Jahr erlassenen Einkommensteuerbescheid im Wege der Schätzung gewerbliche Einkünfte von 30 100 € an.

Mit ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Klage machten die Antragsteller u.a. geltend, der Antragsteller habe keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die vorgefundene sogenannte "Reisekostenabrechnung" sei unbeachtlich. Es handle sich lediglich um eine interne Kalkulation für ein Angebot. Eine Auftragsausführung habe es nie gegeben. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegt. Für diesen Rechtsstreit beantragen sie, ihnen Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und ihnen ihren Prozessbevollmächtigten beizuordnen. In der von diesem Prozessbevollmächtigten verfassten Beschwerdebegründung führen die Antragsteller aus, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt. Es habe kritiklos und ohne eigene Sachaufklärung die geschätzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb übernommen. Die Überzeugung des FG von der Richtigkeit der Schätzung grenze schon an eine juristische Albernheit.

Trotz eines Hinweises durch die Geschäftsstelle des angerufenen Senats auf § 117 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) haben die Antragsteller keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.

II. Der Antrag ist unbegründet und deshalb abzulehnen.

1. Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei sind die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen.

2. Der PKH-Antrag ist bereits deshalb abzulehnen, weil die Antragsteller trotz Hinweises durch die Geschäftsstelle des Senats auf die Vorschrift des § 117 ZPO die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung nebst der Belege nicht eingereicht haben.

3. Der Antrag ist zudem auch deshalb unbegründet, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller eingereichte Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO entspricht.

Die Antragsteller haben nicht in schlüssiger Weise das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) aufgezeigt.

a) Wird geltend gemacht, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, dann setzt eine schlüssige Rüge dieses Verstoßes voraus, dass die Tatsachen angegeben werden müssen, die den gerügten Mangel ergeben. So ist vorzutragen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt und welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen und welche Tatsachen, die ausgehend vom Rechtsstandpunkt des FG erheblich waren, sich hierbei voraussichtlich ergeben hätten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- von 23. Mai 1990 V R 167/84, BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095, und BFH-Beschluss vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437).

b) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. In dieser wird lediglich vorgetragen, in Bezug auf die im Streit stehenden gewerblichen Einkünfte seien keine Sachaufklärungshandlungen des FG erkennbar. Welche Maßnahmen des FG zur Sachaufklärung nach Ansicht der Antragsteller geboten waren, wird nicht dargelegt.

4. Da der PKH-Antrag keinen Erfolg hat, geht der Antrag, den Antragstellern ihren Prozessbevollmächtigten beizuordnen, ins Leere.

5. Gerichtsgebühren sind nicht zu erheben (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 93).

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