Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.08.2009
Aktenzeichen: X S 28/09
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 90 Abs. 1 S. 2 | |
GKG § 69a |
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 2. April 2008 X B 29/08 hat der angerufene Senat das Rechtsmittel des Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Rügeführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts über eine Vertagung der mündlichen Verhandlung als unzulässig verworfen. Gegen die anschließende Kostenrechnung legte der Kostenschuldner ein Rechtsmittel ein, das vom angerufenen Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2009 X E 1/09 zurückgewiesen wurde. Dagegen wendet sich der Kostenschuldner u.a. mit der Begründung, der Senat wolle seine "Verteidigung im Rahmen des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verkürzen". Sein Anspruch auf rechtliches Gehör solle absichtlich verletzt werden.
II.
1.
Da sich der Kostenschuldner gegen den Beschluss des angerufenen Senats im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) wendet, wertet der angerufene Senat das Rechtsmittel als Anhörungsrüge nach § 69a des Gerichtskostengesetzes. Nach dieser Vorschrift ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
2.
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg, weil der Kostenschuldner weder dargelegt hat, in welcher Weise sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BFH verletzt wurde, noch eine solche ersichtlich ist.
3.
Im Übrigen weist der angerufene Senat auf Folgendes hin: Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Beschlüsse des BFH ergehen regelmäßig ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es fehlt auch nicht an der Unterschrift der beteiligten Richter. Eine Ausfertigung oder ein beglaubigter Abdruck eines Urteils oder eines Beschlusses müssen nicht vom Richter unterschrieben werden. Es genügt, wenn die in den Akten befindliche Urschrift des Urteils oder des Beschlusses ordnungsgemäß unterzeichnet wird und die Ausfertigung bzw. der Abdruck erkennen lassen, dass das Original die Unterschrift des Richters trägt. Dies wird durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen der Richter unter der Entscheidung kenntlich gemacht (vgl. BFH-Beschluss vom 8. November 2000 X S 5/00, BFH/NV 2001, 614).
4.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.