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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: X S 3/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 69 Abs. 3 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragsteller wegen Einkommensteuer 1988 bis 1992 durch Urteil vom 14. September 2006 als unbegründet abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt und mit Antrag vom 6. Februar 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt, nachdem der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) einen dort gestellten Antrag abgelehnt hatte.
Die Antragsteller begründen den Antrag unter Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Sie beantragen, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1988 bis 1992 bis zur Entscheidung über ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das FG-Urteil auszusetzen.
Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der angerufene Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf AdV ist unzulässig.
Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Vollziehung eines Steuerbescheides ausgesetzt bzw. die Vollziehung aufgehoben werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung ist indes wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses ausgeschlossen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann (BFH-Beschluss vom 5. September 2001 XI S 2/01, BFH/NV 2002, 67). Das ist hier der Fall. Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Rechtssache rechtskräftig entschieden. Die angefochtenen Bescheide sind damit unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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