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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: X S 3/09 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 19. November 2008 hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2006 sowie die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2002 von der Vollziehung auszusetzen, abgelehnt und eine Beschwerde nicht zugelassen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit einem als Rechtsbeschwerde bezeichneten Schreiben vom 23. November 2008 an das FG gewandt. Das FG hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2008 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt. Der Antragsteller war nicht durch eine vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten. Für dieses Rechtsmittelverfahren beantragt der Antragsteller, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Es kann dahinstehen, ob für einen PKH-Antrag seit der Neugestaltung des Vertretungszwangs vor dem BFH durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 2840) Vertretungszwang besteht (vgl. hierzu Spindler, Der Betrieb 2008, 1283). Der Antrag ist jedenfalls unbegründet und daher abzulehnen.

2. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessordnung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3. Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht ist nicht gegeben. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft. Sie wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 11. März 2009 im Beschwerdeverfahren X B 6/08 als unzulässig verworfen.

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 93).



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