Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: X S 30/07
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 133a | |
GKG § 69a |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 X E 5/07 hat der angerufene Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Erinnerung der Rügeführer gegen die Kostenrechnung des BFH -Kostenstelle- vom 15. Juni 2007 zurückgewiesen.
Dagegen wenden sich die Rügeführer mit einem ausdrücklich als Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 ihres Prozessbevollmächtigten, eines zugelassenen Rechtsanwalts. Zur Begründung verweist der Prozessbevollmächtigte vollinhaltlich auf eine Verfassungsbeschwerde, die er in einer anderen Sache erhoben hat.
II. Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist nicht statthaft.
1. Der Schriftsatz der Rügeführer vom 23. Oktober 2007 ist entsprechend seiner ausdrücklichen Bezeichnung als Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO zu betrachten. Einer anderen Wertung ihres Schreibens steht entgegen, dass für sie ein zur Vertretung vor dem BFH befugter Prozessbevollmächtigter handelt.
2. Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist nicht statthaft gegen Entscheidungen in Kostenangelegenheiten; durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Anhörungsrügengesetz (AnhRüG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) wurde mit § 69a des Gerichtskostengesetzes (GKG) hierfür ein dem § 133a FGO entsprechender Rechtsbehelf geschaffen.
3. Im Übrigen würde die Umdeutung der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO in eine nach § 69a GKG den Rügeführern auch deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Rügeführer weder dargelegt haben, dass und in welcher Weise ihr Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BFH verletzt wurde, noch eine solche Verletzung ersichtlich ist.
4. Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.F. des AnhRüG). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.