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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2007
Aktenzeichen: X S 31/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 3 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) wies in der Hauptsache die Klage der Antragsteller ab, ohne die Revision zuzulassen. Die Antragsteller legten Nichtzulassungsbeschwerde ein. Nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen haben sie beim angerufenen Senat die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Bescheides beantragt, nachdem der Antragsgegner einen entsprechenden Antrag abgelehnt hat.
In der Begründung für ihren Antrag auf AdV haben die Antragsteller im Wesentlichen ihr Vorbringen zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt und teilweise ergänzt.
II. Der Antrag auf AdV hat keinen Erfolg.
Der angerufene Senat hat die Beschwerde der Antragsteller wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom heutigen Tag verworfen. Dadurch sind das Urteil des FG rechtskräftig (§ 116 Abs. 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und der im Hauptsacheverfahren angefochtene Steuerbescheid unanfechtbar geworden. Infolgedessen kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, die Voraussetzungen einer AdV (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO) lägen vor (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 14. September 1999 V S 7/99, BFH/NV 2000, 329, und vom 1. April 1998 V S 4/98, BFH/NV 1998, 1241, m.w.N.; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 98 und 101).
Ende der Entscheidung
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